Spielordnung der Tischtennis Bundesliga
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A Allgemeines
1 Geltungsbereich und Zweck der SO
2 Status der TTBL
B Abwicklung des Spielbetriebs
1 Verantwortlichkeit
2 Jahrestagung
3 Spielleitung der TTBL
C Voraussetzungen für die Teilnahme am Spielbetrieb der TTBL
1 Teilnahmeberechtigung
2 Sportliche Voraussetzungen
3 Rechtliche Voraussetzungen
4 Wirtschaftliche Voraussetzungen
D Bestimmungen für den Saisonverlauf in der TTBL
1 Anzahl und Umfang der TTBL
2 Zusammensetzung der TTBL
3 Hauptrunde
4 Play-off-Runde
5 Spielsystem
6 Aufstellung und Einsatz von Spielern in Mannschaften
7 Terminplanung
8 Deutsche Mannschaftsmeisterschaft
E Bestimmungen für Mannschaftskämpfe in der TTBL
1 Bedingungen für die Sporthallen
2 Sportkleidung
3 Schiedsrichtereinsatz
4 Regelungen für den Ablauf von Mannschaftskämpfen
5 Wertung
6 Sanktionen
F Rechtsbehelfe
1 Proteste
2 Einsprüche
3 Protest-/Einspruchsgebühren
A Allgemeines
1 Geltungsbereich und Zweck der SO
1.1 Geltungsbereich
Diese Ordnung gilt für die 1. Tischtennis Bundesliga Herren (TTBL) sowie alle sonstigen von der TTBL Sport GmbH veranstalteten oder ausgerichteten Spiele.
1.2 Zweck
Die SO ergänzt und erweitert die Wettspielordnung (WO) des DTTB, sofern deren Bestimmungen für die ordentliche Abwicklung des Spielbetriebs in der TTBL nicht ausreichen.
1.3 Grundlegende Spielordnung
Grundlagen für die Durchführung aller Mannschaftskämpfe in der TTBL sind die WO des DTTB und die SO der TTBL Sport GmbH sowie die internationalen Tischtennisregeln A und B in der jeweils gültigen Fassung, wie sie vom DTTB bekannt gemacht sind. Die Bestimmungen der SO sind, sofern abweichend von den Regularien der WO und den internationalen Tischtennisregeln A und B, bindend für den Spielbetrieb der 1. Tischtennis Bundesliga Herren (TTBL) sowie für alle sonstigen von der TTBL Sport GmbH veranstalteten oder ausgerichteten Spiele.
1.4 Inkrafttreten
Diese Fassung der Spielordnung tritt am 01.07.2011 in Kraft.
2 Status der TTBL
2.1 Bezeichnung
Die TTBL ist die höchste Spielklasse im Mannschaftsspielbetrieb der Herren. Widerrechtlicher Gebrauch der Bezeichnung “Bundesliga” ist nicht gestattet.
2.2 Aufsicht
Träger der TTBL ist die TTBL Sport GmbH. Ihre Organe haben die Einhaltung der SO zu überwachen.
2.3 Unterstellung
Die TTBL ist der TTBL Sport GmbH unmittelbar unterstellt. Der TTBL Sport GmbH obliegen die Aufsichtspflicht gegenüber den TTBL-Vereinen und der Rechtsverkehr mit diesen in allen die TTBL betreffenden Fragen.
2.4 Zuständigkeit
Die TTBL Sport GmbH ist für die TTBL gemäß des Grundlagenvertrags zwischen dem DTTB und der TTBL Sport GmbH für die Veranstaltung, Organisation, Überwachung sowie Nutzung und Verwertung der TTBL zuständig.
B Abwicklung des Spielbetriebs der TTBL
1 Verantwortlichkeit
Verantwortlich für die Abwicklung des Spielbetriebs der TTBL nach den Bestimmungen dieser SO ist die TTBL Sport GmbH.
2 Mitglieder- und Gesellschafterversammlungen
2.1 Zum Erfahrungs- und Meinungsaustausch zwischen der TTBL Sport GmbH und den TTBL-Vereinen finden regelmäßig Mitglieder- und Gesellschafterversammlungen statt.
2.2 Vereine, die an Mitglieder- und Gesellschafterversammlungen nicht teilnehmen, werden mit Ordnungsgebühren belegt.
3 Spielleitung der TTBL
Die Spielleitung der TTBL wird von der TTBL Sport GmbH wahrgenommen. Zur Spielleitung zählen insbesondere:
• Erteilung der Teilnahmeberechtigung;
• Erteilung der Spielerlaubnis für die auf der Mannschaftsmeldung aufgeführten Stammspieler der Mannschaften der TTBL;
• Aufstellung und Änderung der Terminpläne;
• Entgegennahme der Spielberichte und Führung der offiziellen Tabellen;
• Schriftverkehr mit den Vereinen der TTBL in allen Fragen des Spielbetriebs;
• Überwachung der Einhaltung der SO durch die Vereine der TTBL;
• Kontakt mit dem Schiedsrichter-Obmann in den Fragen des SR-Einsatzes;
• Entscheidungen über Proteste.
Die Planung, Durchführung und Kontrolle des Spielbetriebs wird von der Spielleitung mit Hilfe einer Online- Plattform vorgenommen, in welcher auch die Meldung der Mannschaften und die Erfassung der Spielberichte durch die Vereine zu erfolgen hat. Die Online-Plattform dient als Kommunikationsmittel zwischen Spielleitung und Vereinen. Die dort dargestellten Termine, Mannschaftsmeldungen, Ergebnisse, Tabellenstände, Statistiken und sonstigen Informationen gelten als offiziell bekannt gemacht.
C Voraussetzungen für die Teilnahme am Spielbetrieb der TTBL
1 Teilnahmeberechtigung
1.1 Auswahl der Mannschaften
Für die Reihenfolge bei der Auswahl der für die Teilnahme am Spielbetrieb der TTBL in Frage kommenden Mannschaften gelten unter Beachtung der Auf- und Abstiegsregelungen sportliche, rechtliche und wirtschaftliche Gesichtspunkte.
1.2 Erteilung der Teilnahmeberechtigung
Die Teilnahmeberechtigung wird unter dem Vorbehalt der fristgerechten Teilnahme am Lizenzierungsverfahren und Erteilung der Lizenz gemäß den Bestimmungen des Lizenzstatuts beziehungsweise der Verfahrensanweisung zur Lizenzierung erteilt. Die Lizenz kann auch mit aufschiebenden Bedingungen, beziehungsweise Auflagen verbunden sein. Zahlungsrückstände bei der TTBL Sport GmbH beziehungsweise bei dem TTBL Trägerverein e.V. führen zu einer Verweigerung der Teilnahmeberechtigung.
1.3 Dauer der Teilnahmeberechtigung
Als TTBL-Mannschaft gilt eine Mannschaft ab dem Tag, an dem ihr die Teilnahmeberechtigung zugesprochen wird, bis einschließlich 30.06. des darauf folgenden Jahres.
1.4 Verweigerung der Teilnahmeberechtigung
Erfüllt ein Verein die Voraussetzungen des Abschnitts C nicht, so ist ihm die Teilnahmeberechtigung für die Bundesliga zu verweigern.
1.5 Spielerlizenz
Jeder auf der Mannschaftsmeldung aufgeführte Spieler (Vertrags- und Amateurspieler) eines Vereins der TTBL benötigt eine Spielerlizenz.
Der Antrag auf Erteilung der Spielerlizenz in der TTBL ist an die TTBL Sport GmbH zu richten. Für Spielerlizenzen gelten das Lizenzstatut bzw. die Lizenzbestimmungen der TTBL.
Die Spielerlizenz wird
- vom ersten bis zum letzten Spieltag der jeweiligen Spielzeit, einschließlich der Vorrunde der Deutschen Pokalmeisterschaft der Herren und des Play-off-Finals oder,
- bei Spielerwechsel eines Spielers zur Rückrunde in die TTBL oder innerhalb der TTBL, vom 1.1. eines Jahres bis zum letzten Spieltag einschließlich des Play-off-Finals einer Spielzeit oder,
- bei Verlassen der TTBL eines Spielers zur Rückrunde, vom ersten Spieltag bis zum 31.12. einer Spielzeit, einschließlich der Vorrunde der Deutschen Pokalmeisterschaft der Herren
erteilt.
Die Spielerlizenz kann auch minderjährigen Spielern erteilt werden.
Es gilt folgende Sonderregelung: Die Spielerlizenz wird in den unter a) bis c) genannten Zeiräumen erteilt.vom ersten bis zum letzten Spieltag der jeweiligen Spielzeit erteilt. Für den restlichen Zeitraum dieser Spielzeit ist die Teilnahme am Spielbetrieb im Ausland möglich.
1.6 Spielberechtigung der Spieler
Spieler in der TTBL müssen neben einer Spielerlizenz der TTBL Sport GmbH auch über eine Spielberechtigung ihres zuständigen Landesverbands des DTTB verfügen. Die Regularien zur Erlangung einer Spielberechtigung sind in der WO des DTTB näher geregelt.
Soll mit einem Antrag auf Wechsel der Spielberechtigung die Spielberechtigung für die TTBL erreicht werden, ist zu beachten, dass eine Kopie des Wechselantrags bis spätestens zum 31. Mai (30. November bei Wechsel zur Rückrunde) an die Geschäftsstelle der TTBL Sport GmbH gesandt wird.
2 Sportliche Voraussetzungen
2.1 Sportliche Qualifikation
Die Mannschaft muss die in der SO festgelegten sportlichen Qualifikationen erfüllen.
2.2 Trainer
Training und Betreuung der Vereine der TTBL müssen nach außen erkennbar und durch einen Arbeitsvertrag näher geregelt unter der Verantwortung eines Trainers stehen, der die A-Lizenz des DTTB besitzt. Sollte Training und Betreuung in Verantwortung eines hinsichtlich der fachlichen Qualifikation gleichwertigen Trainers stehen, der nicht die A-Lizenz besitzt, so muss er parallel von einem Trainer unterstützt werden, der die A-Lizenz-Ausbildung des DTTB zur Zeit absolviert bzw. zeitnah absolviert hat. In diesem Fall ist die Zustimmung der TTBL Sport GmbH einzuholen.
Die Tätigkeit ist im Rahmen eines mit den Trainern abzuschließenden Vertrages abzusichern und nachzuweisen.
2.3 Teilnahmeberechtigte Mannschaften eines Vereins
Die Teilnahmeberechtigung für die TTBL kann nur für die 1. Herrenmannschaft eines Vereins erteilt werden.
3 Rechtliche Voraussetzungen
3.1 Verpflichtung eines Vereins
Der Vereinsvorstand im Sinne des § 26 BGB muss mit der TTBL Sport GmbH einen Lizenzvertrag abschließen und sich in diesem Vertrag verpflichten, alle für den Spielbetrieb der TTBL geltenden Vorschriften und Bestimmungen sowie alle zur Erfüllung aus der Teilnahme seiner Mannschaft am Spielbetrieb erwachsenen Verpflichtungen einzuhalten.
3.2 Vermarktungsrechte
Die Vereine der TTBL müssen gegebenenfalls auch mit Rechtsbindung für ihre sogenannten Vorschaltgesellschaften erklären und anerkennen, dass die TTBL Sport GmbH das alleinige und exklusive Recht zur Veranstaltung, Organisation, Überwachung sowie zur Nutzung und Verwertung aller Spiele in der 1. Tischtennis Bundesliga Herren (TTBL), um die deutsche Tischtennis-Mannschaftsmeisterschaft der Herren, aller Spiele (ab der 1. Hauptrunde bis zum Finale) um die deutsche Pokalmeisterschaft der Herren sowie das Recht zur Ausrichtung von zwei weiteren Events (z.B. Spiel zwischen dem Deutschen Mannschaftsmeister und dem Deutschen Pokalsieger) besitzt. Jeder Verein muss ferner erklären, dass der TTBL Sport GmbH in eigener Verantwortung und auf eigenes Risiko alle Vermarktungs-, Veranstalter-, Bewegtbild- und Ergebnisrechte auf jedem Verbreitungsweg und in jeder Programm- und Verwertungsform weltweit, insbesondere und nicht abschließend Fernsehen, Hörfunk, Internet, Handy-TV, auf jede denkbare, rechtlich zulässige, gegenwärtige und zukünftige Art und Weise bezogen auf die o.a. Spiele, Ligen und Wettbewerbe exklusiv zusteht. Die TTBL Sport GmbH kann die Vermarktung dieser Rechte in jeder möglichen und rechtlich zulässigen Art und Weise ohne jede Restriktion betreiben. Insbesondere ist sie berechtigt, diese Rechte ganz, teilweise, in Auszügen, in Zusammenstellungen oder Zusammenschnitten, direkt oder zeitversetzt, verschlüsselt oder unverschlüsselt, zeitlich unbegrenzt und beliebig häufig in Bild und Ton und Audio zu nutzen oder nutzen zu lassen (Bewegtbildrechte auf jedem Verbreitungsweg, insbesondere Fernsehen, Internet, Handy-TV auf jede denkbare gegenwärtige und zukünftige Art und Weise). Ferner gilt dies für alle sonstigen gegenwärtigen sowie zukünftigen Vermarktungsrechte. Die o.a. Vermarktungsrechte stehen der TTBL Sport ausdrücklich und ohne Einschränkung auch für das Endspiel um die Deutsche Meisterschaft exklusiv zu.
4 Wirtschaftliche Voraussetzungen
4.1 Beitrag
Jeder Verein der TTBL muss für jede Bundesliga-Spielzeit einen Beitrag (zzgl. eventuell anfallender MwSt) in Höhe von zur Zeit 16.000,00 € je Mannschaft an die TTBL Sport GmbH bezahlen. Ab der Saison 2017/2018 zahlen Vereine, die bereits in der Vorsaison der TTBL angehörten bei Erreichung einer Sollstärke von 12 Mannschaften eine Lizenzgebühr in Höhe von 15.000,00 €/Spielzeit (zzgl. eventuell anfallender MwSt), Aufsteiger zahlen im ersten Jahr der TTBL-Zugehörigkeit einen einmalig reduzierten Betrag in Höhe von 10.000,00 € (zzgl. eventuell anfallender MwSt). Der Zahlungsmodus wird durch die TTBL Sport GmbH festgelegt.
4.2 Förderung Jugendarbeit/Sportentwicklung
4.2.1 Förderkriterien
Die Vereine der TTBL verpflichten sich die Jugendarbeit und Sportentwicklung im deutschen Tischtennissport nachhaltig zu fördern und die folgenden damit in Verbindung stehenden Kriterien a) bis g) pro Saison wie folgt zu erfüllen:
a) Einsatz eines deutschen U 23-Spielers als Stammspieler oder Ersatzspieler (Einsatz bei mindestens 5 Mannschaftskämpfen im Einzel) – die Bestätigung des OSR, dass ein Spieler als Ersatzspieler anwesend ist, ist in diesem Zusammenhang nicht ausreichend. Anzuerkennende Aktive sind Bundeskadermitglieder (A-, B-, C-, U23-Kader) oder TOP 50-Spieler der DTTB-Rangliste zu Saisonbeginn. Über die Anerkennung von D/C-Kadermitgliedern entscheidet der Ausschuss für Leistungssport des DTTB auf Antrag.
b) Zugehörigkeit von deutschen U 21-Spielern zur ständigen, vereinseigenen, professionellen Trainingsgruppe. Anzuerkennende Aktive sind Bundeskadermitglieder (A-, B-, C-, U23-Kader) oder TOP 50-Spieler der DTTB-Rangliste zu Saisonbeginn. Über die Anerkennung von D/C-Kadermitgliedern entscheidet der Ausschuss für Leistungssport des DTTB auf Antrag.
c) Kooperation mit mindestens zwei Schulen und Organisation und Durchführung von Tischtennis-Schul-AGs im Zuge dieser Kooperationen. Mindestens eine der Kooperationen ist über einen Kooperationsvertrag im Rahmen der Aktion „Tischtennis: Spiel mit!“ nachzuweisen.
d) Durchführung von mindestens einem Ortsentscheid der mini-Meisterschaften und Durchführung eines Schnupperkurses für die Teilnehmer der mini-Meisterschaften im Nachgang des Ortsentscheids mit mindestens acht Trainingseinheiten.
e) Teilnahme mit mindestens drei Jugendmannschaften am kompletten Spielbetrieb der jeweiligen Saison
f) Durchführung von Jugendtraining durch einen qualifizierten Trainer, der mindestens im Besitz der Tischtennis C-Lizenz ist, in einem Umfang von mindestens sechs Stunden pro Woche.
g) Anstellung von mindestens einem BfDler/Azubi/Trainee.
Der Nachweis der Erfüllung der vorgenannten Kriterien c) bis g) liegt ausschließlich in der Verantwortung der Vereine. Sollte der jeweilige Nachweis nicht bis zum 15. März einer Saison vom Verein an den DTTB erbracht sein, so kommt Punkt 4.2.2 dieses Kapitels zur Anwendung.
4.2.2 Nichterfüllung der Förderkriterien
Sofern die in 4.2.1 dieses Kapitels genannten Kriterien a) bis g) von einem TTBL Verein nicht vollumfänglich erfüllt werden, wird der jeweilige Verein mit Versäumnisgebühren belegt, die in Abhängigkeit des nicht erfüllten Kriteriums a) bis g) in folgender Höhe vier Wochen nach Rechnungsstellung an den DTTB zahlbar ist.
a) 2.000 € - Sollte ein deutscher U23 Spieler (A- bis C-Kader und U23-Kader) bei zwei bis vier Mannschaftskämpfen in der 1. Bundesliga Herren im Einzel eingesetzt worden sein, so reduziert sich die Vertragsstrafe auf 1.000 €.
b) 1.000 €
c) 500 €
d) 500 €
e) 1.000 €
f) 1.000 €
g) 1.000 €
4.3 Spielklassenübernahme
Übernimmt ein Verein mit Zustimmung des jeweiligen Mitgliedsverbandes die Spielklassen eines anderen Vereins, hat der übernehmende Verein die Teilnahmeberechtigung für die TTBL bei der TTBL Sport GmbH gesondert zu beantragen. Eine Teilnahmeberechtigung kann grundsätzlich nur ausgesprochen werden, wenn sämtliche Gebühren und Beiträge beglichen sind, die der übernommene Verein der TTBL Sport GmbH schuldet.
Im Falle einer Fusion müssen sämtliche Gebühren und Beiträge der an der Fusion beteiligten Vereine beglichen sein.
D Bestimmungen für den Verlauf der Spielzeit in den TTBL
1 Anzahl und Umfang der TTBL
Die Sollstärke der TTBL liegt bei zwölf Mannschaften.
Können nach Maßgabe der Auf- und Abstiegsregelungen nicht alle Teilnahmerechte in der TTBL vergeben werden, entscheidet der Aufsichtsrat der TTBL Sport GmbH ob ein weiterer Bewerber ein Teilnahmerecht erwirbt.
2 Zusammensetzung der TTBL
2.1 Abstiegsregelung
Die in der Schlusstabelle der Spielzeit der TTBL auf den Plätzen 11 und 12 stehenden Mannschaften steigen in die 2. BL ab.
2.2 Aufstiegsregelung
Aus der 2. BL steigt der Meister und der Vize-Meister in die TTBL auf.
2.3 Aufstiegsverzicht
Verzichtet eine aufstiegsberechtigte Mannschaft der 2. BL auf die Teilnahme am Spielbetrieb der TTBL vor dem Termin der Teilnahmezusage oder wird der aufstiegsberechtigten Mannschaft die Teilnahmeberechtigung für die TTBL durch die TTBL Sport GmbH verweigert, verbleibt sie in der 2. BL.
2.4 Auffüllregelung
Werden zur Auffüllung der TTBL auf zwölf Mannschaften über die allgemeine Aufstiegsquote hinaus zusätzliche Mannschaften benötigt, so werden diese in folgender Reihenfolge berücksichtigt:
(1) der Tabellenelfte der 1. BL
(2) Sieger des Relegationsspiels zwischen dem Tabellenzwölften der 1. BL und dem Tabellendritten der 2.BL,
(3) Verlierer des Relegationsspiels aus Ziffer (2),
(4) der Tabellenvierte der 2. BL
(5) der Tabellenfünfte der 2. BL
(6) der Tabellensechste der 2. BL
(7) der Tabellensiebte der 2. BL
(8) der Tabellenachte der 2. BL
Sofern mindestens so viele freie Plätze in der TTBL zur Verfügung stehen wie aufstiegswillige Mannschaften, wird auf die Durchführung der jeweiligen Relegationsspiele verzichtet und alle aufstiegswilligen Mannschaften steigen auf.
Die Relegationsspiele werden von der TTBL Sport GmbH in einem Aufstiegsfinale im TTBL Spielsystem ausgespielt, ausgerichtet und vermarktet. Austragungsort und Durchführung legt die TTBL Sport GmbH fest. Der TTBL Sport GmbH steht das Recht zu, einen beteiligten Verein zu verpflichten, das Aufstiegsfinale zu organisieren. Die Vermarktungsrechte der TTBL Sport GmbH gemäß Abschnitt C 3.2 gelten uneingeschränkt.
2.5 Verzicht/Verweigerung der Teilnahmeberechtigung/Streichung/Zurückziehung
Der Verzicht einer Mannschaft der TTBL auf die Teilnahme am Spielbetrieb der TTBL , die Verweigerung der Teilnahmeberechtigung für die TTBL oder eine Streichung, bzw. Zurückziehung ziehen den Abstieg in die erwünschte tiefere Spielklasse des DTTB oder in eine Spielklasse ihres Mitgliedsverbandes nach sich, dessen einschlägige Bestimmungen über die Behandlung solcher Mannschaften dann Anwendung finden.
3 Hauptrunde
3.1 Austragungssystem
In der TTBL werden die Mannschaftskämpfe der Hauptrunde in Form von Rundenspielen ausgetragen. Dabei spielt sowohl in der Vorrunde als auch in der Rückrunde jede Mannschaft je einmal gegen jede andere, wobei jede Mannschaft gegen jede andere einmal Heimrecht und einmal Gastrecht hat.
3.2 Tabellen
Die Reihenfolge der Mannschaften in der Tabelle ergibt sich durch die größere Zahl der Pluspunkte. Bei Gleichheit der Pluspunkte entscheidet die kleinere Zahl der Minuspunkte.
3.3 Punktgleichheit
Bei Gleichheit von Pluspunkten und Minuspunkten zweier oder mehrerer Mannschaften entscheidet in der Hauptrunde die größere Differenz zwischen gewonnenen und verlorenen Spielen (ggf. Sätzen, Bällen) aus allen ausgetragenen Mannschaftskämpfen der Vor- und Rückrunde. Bei Gleichheit von Pluspunkten und Minuspunkten und gleicher Spiel-, Satz und Balldifferenz zweier oder mehrerer Mannschaften entscheidet der direkte Vergleich (größere Anzahl Pluspunkte, ggf. Differenz zwischen gewonnenen und verlorenen Spielen bzw. Sätzen bzw. Bällen). Besteht auch hier Gleichheit, entscheidet das Los.
4 Play-off-Runde
Nach Abschluss der Hauptrunde in der TTBL spielen die ersten vier Mannschaften der Schlusstabelle eine Play-off-Runde im KO-System. Im Halbfinale spielen 1 gegen 4 und 2 gegen 3 in maximal drei Begegnungen um den Einzug in das Play-off-Finale. Die in der Hauptrunde besser platzierten Mannschaften (1 und 2) können wählen, ob sie die erste Begegnung zu Hause oder beim Gegner austragen wollen. Zur Findung der konkreten Austragungstermine der möglichen Play-off-Heimspiele sind alle potentiellen Play-off-Kandidaten verpflichtet, unmittelbar nach Abschluss des 20. Spieltags der TTBL-Hauptrunde, ihre präferierten Austragungstermine samt Angabe der Spielstätte für die im Rahmenterminplan vorgegebenen Play-off-Termine der Spielleitung der TTBL mitzuteilen. Des Weiteren ist anzugeben, ob sie, im Falle der Platzierung auf Platz 1 oder 2 der Abschlusstabelle der Hauptrunde, die erste Begegnung zu Hause oder beim Gegner austragen wollen. Sollte nach zwei Play-off-Halbfinal-Begegnungen Sieggleichheit bestehen, findet eine für den Play-off-Finaleinzug entscheidende dritte Begegnung zwischen den beiden Mannschaften in der Spielstätte der in der TTBL-Hauptrunde besser platzierten Mannschaften (1 und 2) statt.
Im Finale spielen die beiden Sieger der Halbfinalbegegnungen ein Finalspiel. Das Play-Off-Finale wird an einem neutralem Ort von der TTBL Sport GmbH veranstaltet, ausgerichtet und vermarktet.
5 Spielsystem
Die Mannschaftskämpfe der TTBL werden mit folgender Spielreihenfolge ausgetragen:
1. Spiel: A1 vs. B2
2. Spiel: A2 vs. B1
3. Spiel: A3 vs. B3
4. Spiel: A1 bzw. A4/A5/A6 vs. B1 bzw. B4/B5/B6
5. Spiel: Doppel (A2/A3/A4/A5/A6 vs. B2/B3/B4/B5/B6)
Die Mannschaftsaufstellung ist frei wählbar. Nach dem zweiten Einzel des Mannschaftskampfes muss der Mannschaftsführer dem Oberschiedsrichter schriftlich die Aufstellung für ein mögliches Doppel vorlegen. Außerdem kann ein vierter Spieler (A4, A5, A6 bzw. B4, B5, B6), der auf dem offiziellen Spielformular aufgeführt ist, den Spieler A1 bzw. B1 ersetzen.
Hierzu übergeben die beiden Mannschaftsführer zeitgleich, unmittelbar nach Beendigung des zweiten Einzels, dem Oberschiedsrichter des Mannschaftskampfes das offizielle Formular zur Aufstellung des Doppels sowie das offizielle Auswechselformular, auch für den Fall, dass kein Spielertausch vorgenommen werden sollte.
Die Möglichkeit zu einem späteren Zeitpunkt einen Spielertausch vorzunehmen existiert ausschließlich nur dann, wenn
a) sich der Spieler A3 bzw. B3 im dritten Einzel derart verletzt hat, dass das dritte Einzel nicht beendet werden kann, bzw. trotz Beendigung des dritten Einzels ein Doppeleinsatz des Spielers A3 bzw. B3 verletzungsbedingt nicht möglich ist,
b) sich der für Spieler A1 bzw. B1 eingewechselte Spieler (A4, A5, A6 bzw. B4, B5, B6) im vierten Einzel derart verletzt hat, dass das vierte Einzel nicht beendet werden kann, bzw. trotz Beendigung des vierten Einzels ein Doppeleinsatz des Spielers A4, A5, A6 bzw. B4, B5, B6 verletzungsbedingt nicht möglich ist
und damit eine Verletzung einen Doppeleinsatz des Spielers A3, B3 bzw. des für Spieler A1 bzw. B1 eingewechselten Spielers unmöglich macht.
Ein solcher Tausch ist dem Oberschiedsrichter und dem Mannschaftsführer der gegnerischen Mannschaft unmittelbar nach Beendigung des dritten Einzels bzw. vierten Einzels durch den Mannschaftsführer mitzuteilen.
Der Oberschiedsrichter informiert umgehend nach Übergabe der Auswechselformulare den Hallensprecher und den verantwortlichen Online Result Operator, über die Aufstellungen der Doppel und ob ein Spielertausch stattgefunden hat und wenn ja, welcher Spielertausch vorgenommen wurde.
Nicht gestattet ist der Tausch eines vierten Spielers für einen Spieler A1 bzw. B1 sollte der Oberschiedsrichter gegen den zu ersetzenden Spieler A1 bzw. B1 zuvor eine Disqualifikation für den Mannschaftskampf ausgesprochen haben.
Im Doppel können alle Spieler, die auf dem offiziellen Spielformular aufgeführt sind, eingesetzt werden. Nicht einsatzberechtigt sind die Spieler A1 und B1. Der für den Spieler A1 bzw. B1 eingewechselte Spieler (A4, A5, A6 bzw. B4, B5, B6) kann im Doppel eingesetzt werden. Die Aufstellung des Doppels ist frei wählbar. Nicht gestattet ist die Aufstellung eines Spielers gegen den zuvor eine Disqualifikation für den Mannschaftskampf ausgesprochen wurde. Die Bestimmungen der Spielordnung der TTBL, Kapitel E, Punkt 4.6.1 „Spielbereitschaft zwischen zwei Spielen eines Mannschaftskampfes“ gelten auch für den Fall, dass ein vierter Spieler den Spieler A1 bzw. B1 ersetzt und dieser anschließend auch für das Doppel aufgestellt wird.
Der Mannschaftskampf ist beendet, sobald eine Mannschaft drei Spiele gewonnen hat. Nach dem zweiten Spiel kann der ausrichtende Heimverein eine Pause von maximal 20 Minuten durchführen, sofern der eingesetzte OSR und der Mannschaftsführer des Gastvereins über die Durchführung und Dauer der Pause vor Beginn des Mannschaftskampfes informiert wurden.
Die Sollstärke einer Mannschaft in der TTBL beträgt drei Spieler.
6 Aufstellung und Einsatz von Spielern in Mannschaften
6.1 Definitionen
Bezüglich der Aufstellung einer TTBL-Mannschaft ist zu unterscheiden zwischen der Gesamtmenge aller Spieler des Vereins, die in einer TTBL-Mannschaft einsatzberechtigt sind (=Mannschaftsmeldung) und der Teilmenge dieser Spieler, die in einem einzelnen Mannschaftskampf zum Einsatz kommen (=Mannschaftsaufstellung).
Bezüglich der Spieler einer TTBL-Mannschaft ist zu unterscheiden zwischen den Spielern, die den Stamm der TTBL-Mannschaft bilden und zu keiner unteren Mannschaft des Vereins gehören (=Stammspieler) und den Spielern, die zu einer unteren Mannschaft des Vereins gehören und nur im Bedarfsfalle in der TTBL-Mannschaft eingesetzt werden (=Ersatzspieler).
Ein europäischer Spieler ist, wer die Staatsangehörigkeit eines Vollmitgliedes der EU oder eines assoziierten Staates der EU oder eines Staates besitzt, dessen Tischtennis-Verband Mitglied der ETTU ist, oder wer bisher noch für keinen ausländischen Verband/ Verein eine Spielberechtigung besessen hat. Alle anderen Spieler sind außereuropäische Spieler.
6.2 Stammspieler
Kein Spieler der TTBL darf gleichzeitig in mehreren Mannschaften als Stammspieler gemeldet werden. Die Anzahl der Stammspieler einer Mannschaft muss ständig mindestens ihrer Sollstärke entsprechen.
Die Anzahl der europäischen Stammspieler einer Mannschaft (gemäß Definition in Ziffer 6.1) muss ständig mindestens der Sollstärke minus 1 entsprechen.
Sobald ein außereuropäischer Stammspieler einer TTBL-Mannschaft durch Wechsel seiner Staatsangehörigkeit zu einem europäischen Stammspieler wird und seine Mannschaft sowohl die Mindestanzahl der Stammspieler als auch die Mindestanzahl der europäischen Stammspieler überschreitet, kann ein überzählig gewordener Stammspieler dieser TTBL-Mannschaft innerhalb von 14 Tagen nach vollzogener Einbürgerung des ehemals außereuropäischen Stammspielers als Stammspieler für die nächstuntere Mannschaft seines Vereins gemeldet werden, wodurch er dann den Stammspieler-Status seiner bisherigen TTBL-Mannschaft verliert.
Kein Stammspieler einer TTBL-Mannschaft, die die Mindestanzahl der Stammspieler und die Mindestanzahl der europäischen Stammspieler überschreitet, kann aus einem anderen Grund als der o.a. Änderung der Staatsangehörigkeit während der laufenden Saison als Stammspieler für die nächstuntere Mannschaft seines Vereins gemeldet werden.
6.3 Ersatzspieler
Spieler aus den unteren Mannschaften eines Vereins dürfen als Ersatzspieler in der TTBL-Mannschaft dieses Vereins eingesetzt werden, wenn sie in der Mannschaftsmeldung enthalten sind und für die TTBL-Mannschaft einsatzberechtigt sind. Das gilt auch dann, wenn sie in einer oder mehreren anderen unteren Mannschaften ihres Vereins als Ersatzspieler eingesetzt worden sind. Es ist zulässig, dass ein- und derselbe Spieler in zwei verschiedenen Mannschaften seines Vereins als Ersatzspieler eingesetzt wird.
6.4 Mannschaftsmeldung
6.4.1 Erstellung der Mannschaftsmeldung
Die Zuordnung der spielberechtigten Spieler zu den Mannschaften eines Vereins (Erstellung der Mannschaftsmeldung) ist durch den Verein sowohl für die Vorrunde als auch für die Rückrunde termingerecht und vollständig in der von der TTBL Sport GmbH vorgegebenen Online-Plattform vorzunehmen. Dabei sind alle Mannschaften mit allen Stamm- und Ersatzspielern aufzuführen. Die Erstellung der Mannschaftsmeldung durch den Verein in der Online-Plattform entspricht einem Antrag an die genehmigende Stelle. Entscheidend für die Mannschaften ist der Stand der Mannschaftsmeldung bei Ablauf der Frist für deren Meldung. Vorher kann die Mannschaftsmeldung seitens des Vereins beliebig oft verändert werden.
Erfolgt die Erstellung der Mannschaftsmeldung für die Mannschaften der TTBL-Vereine nicht rechtzeitig und/oder nicht vollständig, zieht das pro nicht rechtzeitig bzw. nicht vollständig gemeldeter Mannschaft eine Versäumnisgebühr nach sich. Darüber hinaus können solche Mannschaften eines Vereins von der TTBL Sport GmbH gestrichen oder die Spiellizenz verweigert werden. Das gleiche gilt für nicht rechtzeitig gemeldete Spieler.
Der Zeitraum für die Erstellung der Mannschaftsmeldung der Vorrunde wird seitens der TTBL Sport GmbH rechtzeitig mitgeteilt.
Der Zeitraum für die Erstellung der Mannschaftsmeldung der Rückrunde wird seitens der TTBL Sport GmbH ebenfalls mitgeteilt. Sie ist für jede Mannschaft vorzunehmen, und zwar auch dann, wenn keine Änderungen gegenüber der Vorrunde gewünscht oder erforderlich sind.
In der Mannschaftsaufstellung für jeden einzelnen Mannschaftskampf dürfen nur die auf der Mannschaftsmeldung aufgeführten Spieler enthalten sein, die zum Zeitpunkt des Mannschaftskampfes die Spielberechtigung für ihren Verein und die Einsatzberechtigung für die Mannschaft besitzen.
6.4.2 Genehmigung der Mannschaftsmeldung
Zuständig für die Überprüfung und Genehmigung der Mannschaftsmeldungen einer jeden TTBL-Mannschaft ist die Spielleitung der TTBL Sport GmbH.
Bei der Überprüfung wird darauf geachtet, ob in unteren Mannschaften Spieler aufgeführt sind, die nach der Spielstärke-Reihenfolge aller Spieler des Vereins eigentlich zu der zu genehmigenden TTBL-Mannschaft gehören müssten.
Die Spielleitung ist berechtigt, für einen gemeldeten Stammspieler, der in der Vorrunde weniger als zweimal in seiner Mannschaft mitgewirkt hat, für die darauffolgende Rückrunde das Nachrücken eines weiteren Stammspielers anzuordnen.
Ein Nachrücken ist jedoch nicht erforderlich, wenn auch ohne diesen Stammspieler sowohl die Mindestanzahl der Stammspieler als auch die Mindestanzahl der europäischen Stammspieler bereits erreicht wird.
Die Genehmigung einer Mannschaftsmeldung wird von der Spielleitung der TTBL Sport GmbH erteilt. Der Verein ist verpflichtet, das genehmigte Mannschaftsmeldeformular zu den Mannschaftskämpfen mitzuführen. Ein Versand durch die Spielleitung erfolgt nicht.
Gegen die von der Spielleitung genehmigte Mannschaftsmeldung seiner Mannschaft und für seine Spieler, einzusehen und auszudrucken im Downloadbereich der Online-Plattform, besteht innerhalb von 10 Tagen nach Veröffentlichung in der Online-Plattform ein schriftliches Einspruchsrecht des Vereins bei der Spielleitung. Gegen einen von der Spielleitung abgewiesenen Einspruch kann der Verein den Protestweg beschreiten.
6.5 Mannschaftsaufstellung in der Play-off-Runde der TTBL
Play-off-Spiele und Entscheidungsspiele gelten als Fortsetzung der Rückrunde.
Alle Stammspieler einer Mannschaft der TTBL, die nicht in mindestens sechs Meisterschaftsspielen der Hauptrunde oder, bei einem Spielerwechsel zur Rückrunde in die TTBL, an mindestens drei Meisterschaftsspielen der Rückrunde eingesetzt wurden oder anwesend waren (Vermerk auf dem Spielformular), verlieren grundsätzlich ihre Einsatzberechtigung für die Play-off-Runden. Alle Stammspieler einer Mannschaft der TTBL, die ab der Saison 2023/24 nicht in mindestens acht Meisterschaftsspielen der Hauptrunde oder, bei einem Spielerwechsel zur Rückrunde in die TTBL, an mindestens vier Meisterschaftsspielen der Rückrunde eingesetzt wurden oder anwesend waren (Vermerk auf dem Spielformular), verlieren grundsätzlich ihre Einsatzberechtigung für die Play-off-Runden. Über Ausnahmen entscheidet im Einzelfall die TTBL Sport GmbH.
7 Terminplanung
7.1 Wünsche zum Terminplan
Der sportlich einwandfreien, keine Mannschaft benachteiligenden Abwicklung der TTBL-Saison ist immer Vorrang vor individuellen Terminwünschen zu geben.
7.2 Ansetzung der Spieltermine
Für die Ansetzung und Verlegung der Spieltermine ist die Spielleitung der TTBL Sport GmbH zuständig. Die TTBL Vereine müssen gewährleisten, dass eine Heimspielstätte auch an Spielterminen innerhalb der Woche (Montag bis Freitag) zur Verfügung steht. Bei der Verlegung von Spielterminen ist die abwechselnde Heim-und Auswärtsspielfolge für jeden Verein und ein aussagekräftiges, einheitliches Tabellenbild bestmöglich zu gewährleisten. Alle Spiele des letzten Spieltages der Rückrunde der TTBL sind jeweils am selben Tag und zur selben Uhrzeit auszutragen. In begründeten Ausnahmen kann die Spielleitung hiervon abweichen.
7.3 Spielbeginn
Die Mannschaftskämpfe haben zur festgesetzten Uhrzeit (Spielbeginn) mit dem ersten Aufschlag zu beginnen.
7.4 Verlegung von Spielterminen
Eine Verlegung der Spieltermine (auch der vereinbarten Anfangszeiten), die von der Spielleitung festgesetzt sind, ist grundsätzlich nicht zulässig. In begründeten Fällen kann die Spielleitung eine Verlegung anordnen. Eine Verlegung kann beantragt werden, wenn ein vom DTTB berufener Nationalspieler zu Lehrgängen (Kadermaßnahmen) des DTTB oder offiziellen ETTU- und ITTF Wettkämpfen herangezogen wird. Ebenso kann eine Verlegung beantragt werden, wenn eine beteiligte Mannschaft im Europapokalwettbewerb (European Champions League/ ETTU Cup) oder in der Pokalmeisterschaft am gleichen Tag bzw. am Tag vor oder nach dem angesetzten Bundesligaspiel im Europapokalwettbewerb oder in der Pokalmeisterschaft ein Spiel zu bestreiten hat. Für deutsche und ausländische Spieler der TTBL kann aufgrund der Teilnahme am ITTF World Cup und den ITTF World Tour Grand Finals bei der Spielleitung eine Spielverlegung beantragt werden. Dies gilt auch für die U21- Wettbewerbe genannter Veranstaltungen.
Eigenmächtig verlegte Spiele werden für den Heimverein als kampflos verloren gewertet und mit Sanktionen belegt.
7.5 Anträge auf Spielverlegung
Anträge auf zulässige Spielverlegungen müssen so früh wie möglich schriftlich an die Spielleitung gestellt werden, die in begründeten Fällen eine Verlegung schriftlich anordnen kann. Anträgen, die später als zwei Wochen vor dem Spieltermin bei der Spielleitung eingehen, kann nicht mehr stattgegeben werden. Dies gilt auch für Änderungen der Anfangszeiten oder einer Spielortänderung. Des Weiteren muss bei einer Spielortänderung und einem damit verbundenen neuen Anfahrtsweg der Gastmannschaft, der mehr als 100 km länger ist als der Anfahrtsweg zur ursprünglichen Heimspielstätte, das Einverständnis der Gastmannschaft schriftlich eingefordert und der Spielleitung vorgelegt werden.
7.6 Fehlende Sporthallen
Das Fehlen einer geeigneten Sporthalle ist kein Verlegungsgrund. Ggfs. ist das Spiel beim Gegner auszutragen. Ein Anspruch auf ein Heimspiel in der Rückrunde entsteht dadurch nicht.
8 Deutsche Mannschaftsmeisterschaft
Der Gewinner des Play Off Finals ist Deutscher Mannschaftsmeister der Herren.
9 Vertretung in ETTU-Wettbewerben (Champions League und ETTU-Cup)
Vereinsmannschaften der TTBL können in ETTU-Wettbewerben (Champions League, ETTU-Cup) teilnehmen. Die Teilnahme wird durch die entsprechenden Qualifikationskriterien der ETTU näher geregelt. Die formelle Meldung zu diesen Wettbewerben erfolgt auf Antrag des Vereins durch den DTTB an die ETTU.
E Bestimmungen für Mannschaftskämpfe in der TTBL
1 Bedingungen für die Sporthallen
1.1 Spielraum und Spielfelder
Die Mannschaftskämpfe der TTBL müssen in einer Halle auf einem Tisch abgewickelt werden. Mannschaftskämpfe anderer Mannschaften in der gleichen Halle zum gleichen Zeitpunkt sind nicht zugelassen. Für den Tisch muss ein umrandetes Spielfeld in der Mindestgröße von 7 m x 14 m zur Verfügung stehen. Ausnahmegenehmigungen zur Mindestgröße müssen bei der Spielleitung beantragt werden. Innerhalb des Spielfelds und auf der Spielfeldumrandung dürfen keine störenden Gegenstände abgelegt werden. Es muss ein einheitliches Bandensystem mit A-Boards, B-Boards oder LED-Banden zum Einsatz kommen. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der Spielleitung (z.B. lediglich LED-Banden an der Stirnseite des Courts).
1.2 Tische, Netzgarnituren, Bälle und Zählgeräte
Marke,Produktname, Typ und Farbe der Tische, Netzgarnituren, Bällen und Zählgeräten sind der TTBL Sport GmbH vor der Saison mitzuteilen. Es muss ein Show-Court als Spieltisch eingesetzt werden. Bei der Angabe des Show-Courts ist das Modell des Tisches zu benennen, das die Oberfläche des Show-Courts bildet. Anträge auf Materialänderungen müssen so früh wie möglich schriftlich an die Spielleitung erfolgen.
Anträgen, die später als vier Wochen vor dem Spieltermin bei der Spielleitung eingehen, kann nur im Ausnahmefall stattgegeben werden.
Eine Änderung während eines Mannschaftskampfes ist nicht zulässig. Der Heimverein verpflichtet sich vor Beginn eines Mannschaftskampfs dem Oberschiedsrichter mindestens vierzig vorselektierte Spielbälle auszuhändigen.
1.3 Boden
Der Boden muss rutschfest sein. Es muss sich um einen speziellen, roten Sportboden handeln. Die TTBL Sport GmbH kann entsprechende Materialstandards vorgeben.
1.4 Beleuchtung
Die Stärke der Beleuchtung muss im gesamten Spielraum (Box) mindestens 800 Lux betragen. Empfohlen wird jedoch eine gleichmäßige Beleuchtungsstärke von 1000 Lux. Die Messung erfolgt mit einem, von der TTBL Sport GmbH definierten, geeichten Standard-Lichtmessgerät an den vier Ecken des Tisches. Bei Messungen bis ist eine Toleranz von 10% (720 Lux) zulässig. Unterhalb dieser Grenze gilt dies als gebührenpflichtiger Verstoß. Die Lichtquellen müssen mindestens 4 m über dem Fußboden angebracht sein. Blendendes Gegenlicht muss vermieden werden.
1.5 Internet-Verbindung
Zur Datenübertragung für Livestreamingzwecke muss eine Internet-Leitung mit mindestens 25Mbit garantiertemn Up- und Download vorhanden sein. Zur Datenübertragung für digitale Ergebniserfassungszwecke (Liveticker) muss ein stabiles W-LAN-Netz vorhanden sein.
1.6 Anzeige
Der jeweilige Stand des Mannschaftskampfes wird durch eine Anzeigetafel, Videoprojektion (Beamer) oder Videoscreens dargestellt.
Innerhalb der Box stehen an jedem Wettkampftisch zwei Zählgeräte, die vom Schiedsrichter und dem SR-Assistenten bedient werden. Zusätzlich muss bei allen Wettkämpfen die Anzeige außerhalb der Box über eine Videowand (Beamer) oder Videoscreens erfolgen. In allen Spielhallen steht zudem eine elektronische Time-out-Uhr (und eine Ersatz-Time-out-Uhr) zur Anzeige der Spielwiederaufnahme bei Pausen zur Verfügung. Diese wird dem Oberschiedsrichter mindestens 60 min vor Spielbeginn in funktions- und einsatzfähigem Zustand übergeben. Die Tischschiedsrichter sowie der dritte Schiedsrichter kontrollieren die Einhaltung der vorgegebenen Zeiten mit Hilfe der Time-out-Uhr. Der Oberschiedsrichter erfasst die Präsenz und Funkti-onsfähigkeit der Time-out-Uhr in den jeweiligen Spielhallen im OSR-Bericht.
1.7 Tablet für die Nutzung des TTBL-Livetickers
Die Vereine der Tischtennis Bundesliga sind verantwortlich, dass das zur Verfügung gestellte Tablet zur digitalen Ergebniserfassung (Bedienung des Livetickers) zu jedem ausgerichteten Heimspiel (Bundesliga, Pokalwettbewerb sowie internationale Vereinswettbewerbe) vollständig aufgeladen und voll funktionsfähig ist. Des Weiteren verpflichten sich die Vereine, dass das Tablet mit einer funktionsfähigen SIM-Karte für das mobile Internet ausgestattet ist, sodass die Datenübertragung sowohl über W-LAN, als auch über das Mobilfunknetz, gewährleistet wird - sollte bspw. das W-LAN (kurzfristig) ausfallen. Als kurzfristiges Ersatzgerät hält jeder Verein ein weiteres Android-Tablet (Mindestvoraussetzungen: Betriebssystem ab Version 7.0, Größe des Displays ca. 10 Zoll, SIM-Kartenanschluss) mit vorinstallierter Ergebniserfassungs-App bei jedem Heimspiel vor.
1.8 Beschallungsanlage
Für die Arbeit von Moderator und DJ muss eine Beschallungsanlage inklusive Mo-derationsausstattung (Mikrofon etc.) zur Verfügung stehen.
1.9 VIP-Raum
Es wird empfohlen, dass jeder Verein einen VIP-Raum in oder direkt bei der Spielhalle mit Catering-angebot für Ehrengäste zu jedem TTBL-Heimspiel besitzt.
1.10 Raumtemperatur
Die Raumtemperatur im Bereich der Spielfelder muss mindestens 18° Celsius und soll nicht mehr als 22° Celsius betragen, es sei denn, die Außentemperatur liegt höher.
1.11 Spielbereite Halle
Die Spielhalle muss mindestens 120 Minuten vor der festgelegten Anfangszeit geöffnet und in spielbereitem Zustand sein.
1.12 Ausnahmen
Von der Einhaltung einzelner Bedingungen dieser Ziffer 1 kann die Spielleitung auf begründeten Antrag entbinden. Ausnahmen kann in begründeten Fällen auch der OSR für den von ihm geleiteten Mannschaftskampf zulassen. Sanktionen für vom OSR in diesem Sinne ausnahmsweise zugelassene Mannschaftskämpfe werden durch die TTBL Sport GmbH verhängt.
2 Sportkleidung
Einheitliche Sportkleidung (Trikots, Shorts, Trainingsanzüge) ist während des gesamten Mannschaftskampfes vorgeschrieben. Die Spieler haben während des Mannschaftskampfes Trikots zu tragen, auf denen ihr Name auf der Rückseite gut lesbar aufgedruckt bzw. geflockt ist. Der Gastverein ist verpflichtet, bei Gleichfarbigkeit der Trikots seine Trikots auszuwechseln. Trikots und Shorts sind vor Saisonbeginn der TTBL Sport GmbH vorzulegen und genehmigen zu lassen.
3 Schiedsrichtereinsatz
3.1 Oberschiedsrichter (OSR)
In der TTBL muss ein lizenzierter DTTB-Schiedsrichter als Oberschiedsrichter (OSR) eingesetzt werden. Die OSR dürfen keinem der beiden Vereine angehören.
3.2 Einsatz der OSR
Für Auswahl und Benachrichtigung der OSR ist der Verbands-SR-Obmann (VSRO) verantwortlich, in dessen Bereich die Spiele durchgeführt werden.
Der eingeteilte OSR und sein Vertreter müssen rechtzeitig benannt und den Vereinen mitgeteilt werden. Bei Spielverlegungen und Änderungen der Austragungsstätte oder des Spielbeginns ist der Heimverein verpflichtet, den OSR zu benachrichtigen und muss sich dieses bestätigen lassen.
3.3 Schiedsrichter (SR)
In der TTBL müssen zusätzlich zum OSR 3 lizenzierte Schiedsrichter eingesetzt werden. Diese müssen grundsätzlich mindestens die Nationale Schiedsrichterqualifikation des DTTB innehaben und dürfen keinem der beiden Vereine angehören. Für Auswahl und Benachrichtigung der Schiedsrichter ist der VSRO verantwortlich, in dessen Zuständigkeitsbereich die Mannschaftskämpfe durchgeführt werden. Es kommen jeweils zwei Schiedsrichter am Tisch zum Einsatz.
3.4 Kleidung
OSR und SR müssen Schiedsrichterkleidung tragen.
3.5 Schiedsrichtereinsatz bei Spielen der TTBL außerhalb der Bundesrepublik Deutschland
Bei Spielen der Tischtennis Bundesliga, die nicht in der Bundesrepublik Deutschland ausgetragen werden, kann die Spielleitung der TTBL über mögliche Abweichungen von den Regularien zum Schiedsrichtereinsatz in den Punkten 3.1 bis 3.4 befinden und diese gegebenenfalls genehmigen.
3.6 Kosten
Die Kosten für den OSR und die SR trägt der Heimverein wie folgt:
30,00 € pro Einsatz.Fahrtkosten pro nachgewiesenem Kilometer in Höhe von 30 €-Cent.
4 Regelungen für den Ablauf von Mannschaftskämpfen
4.1 Bereitstellung von Trainingsmöglichkeiten
Die Heimmannschaft ist verpflichtet, der Gastmannschaft Trainingsmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen. Zeit und Ort müssen spätestens drei Tage vor dem Spiel durch Absprache geklärt werden.
4.2 Mannschaftsführer
Jede Mannschaft hat vor dem Mannschaftskampf einen verantwortlichen Mannschaftsführer zu benennen, der allein zur Vertretung seiner Mannschaft berechtigt ist. Er braucht nicht zu den beteiligten Spielern zu gehören.
4.3 Überprüfung der Spielberechtigung
Die genehmigte Mannschaftsmeldung muss dem Oberschiedsrichter und auf Verlangen dem gegnerischen Mannschaftsführer vorgelegt werden.
4.4 Mannschaftsaufstellung
Die Mannschaftsaufstellung, exklusive der Aufstellung des Doppels (Doppelaufstellung erfolgt unmittelbar nach dem 2. Einzel), muss vom Mannschaftsführer 45 Minuten vor Spielbeginn dem OSR schriftlich vorgelegt werden.
4.5 Begrüßung
Beide Mannschaften stellen sich 10 Minuten vor dem festgelegten Spielbeginn zur Begrüßung auf.
4.6 Spielbereitschaft
Ist ein Spieler zwei Minuten nach Aufruf nicht spielbereit, so geht dieses Spiel kampflos an den Gegner. Bei Fehlen beider Gegner wird der Punkt nicht gewertet und in der Abwicklung des Spiels fortgefahren.
4.6.1 Spielbereitschaft zwischen zwei Individualspielen eines Mannschaftskampfes
Eine Minute nach Beendigung des vorangegangenen Einzels haben die Spieler des darauffolgenden Einzels spielbereit zur Aufnahme der zwei minütigen Einspielzeit am Spieltisch zu stehen. Dies wird durch den Schiedsrichter mithilfe der Time-out-Uhr auf dem Spieltisch kontrolliert, die mit Beendigung des vorangegangenen Einzels gestartet wird. Ist ein Spieler nach Ablauf des Countdowns nicht spielbereit, spricht der Schiedsrichter eine Verwarnung aus (pro Mannschaft und Mannschaftskampf wird zunächst einmal mündlich ermahnt). Die anschließenden Sanktionierungsmöglichkeiten entsprechen den Regularien der Internationalen Tischtennisregeln (Teil B), Punkt 5.2 Fehlverhalten.
4.6.2 Spielbereitschaft nach Satzpausen und Time-outs
Der Schiedsrichter kontrolliert die Einhaltung von Satzpausen und Time-outs/Auszeiten (jeweils höchstens eine Minute) mithilfe der Time-out-Uhr auf dem Spieltisch. Bei Überschreitung der Zeitvorgaben für die Satzpausen /Time-outs finden die Internationalen Tischtennisregeln (Teil B), Punkt 5.2 Anwendung.
4.6.3 Spielwiederaufnahme zwischen zwei Ballwechseln während eines Individualspiels
Nach dem Ablauf von maximal fünfzehn Sekunden wird das Spiel nach Beendigung eines Ballwechsels wieder durch den aufschlagenden Spieler aufgenommen (15-Sekunden-Regel). Die Einhaltung der 15-Sekunden-Regel zur Spielwiederaufnahme zwischen zwei Ballwechseln wird durch den Einsatz von mehreren Bällen, die durch die Tisch-Schiedsrichter (SRaT) ins Spiel gebracht werden, falls der Spielball nicht von einem der beiden Spielern umgehend wieder aufgenommen werden können sollte, gewährleistet. Anschließend wird das Spiel ohne vorheriges Einspielen des neuen Spielballs umgehend fortgeführt. Sich im Spielbereich befindliche Bälle werden von den Spielern an die Umrandungen des Spielcourts befördert. Ausnahmen von der Regel 15-Sekunden-Regel bilden die kurzen Unterbrechungen zum Abtrocknen nach jeweils 6 Punkten vom Beginn jedes Satzes an sowie beim Seitenwechsel im Entscheidungssatz eines Individualspiels. Bei diesen Ausnahmen ebenso wie bei vorangegangenen langen Ballwechseln liegt die Zeitdauer der Spielwiederaufnahme im Ermessen des Schiedsrichters. Während der Dauer der Pausen zwischen den Sätzen und Unterbrechungen für Time-outs werden die sich im Spielcourt befindlichen Bälle durch zwei Ballkinder des Heimvereins eingesammelt und dem SRaT übergeben. Die Sanktionierungsmöglichkeiten entsprechen den Internationalen Tischtennisregeln (Teil B), Punkt 5.2.
4.6.4 Spielbereitschaft nach Ablauf der Pause nach Beendigung des zweiten Einzels eines Mannschaftswettkampfes in der TTBL
Die Einhaltung der Pause nach Beendigung des zweiten Einzels in Mannschaftswettkämpfen der TTBL wird durch den zuständigen Oberschiedsrichter (OSR) kontrolliert. Nach dem Ablauf von zehn Minuten erfolgt eine Durchsage in der Spielhalle, dass es in fünf Minuten weitergeht. Eine Minute vor Ablauf der Pause stellt der Schiedsrichter erneut die Time-out Uhr auf den Spieltisch. Des Weiteren gelten die Bestimmungen aus Punkt 4.6.1 und aus Kapitel D, Punkt 5 "Spielsystem".
4.7 Unvollständiges Antreten
Tritt eine Mannschaft nicht in der Sollstärke an, so wird sie für einen fehlenden Spieler mit einer Ordnungsgebühr belegt. Fehlt mehr als ein Spieler, gilt dies als Nichtantreten der Mannschaft.
4.8 Verspäteter Spielbeginn/Nichtantreten
Bei verspätetem Eintreffen einer Mannschaft, bis zu 30 Minuten nach der festgesetzten Anfangszeit, ist der Mannschaftskampf noch auszutragen. Danach kann der Mannschaftskampf noch stattfinden, wenn der Oberschiedsrichter dies anordnet. Nach 60 Minuten Verspätung wird das Spiel für die anwesende Mannschaft als gewonnen gewertet.
4.9 Spielberichtsformulare/ Ergebnismeldung/ Liveticker/ Livestreaming
Das Spielberichtsformular muss vollständig, inklusive Nennung der spielberechtigten Ersatzspieler, ausgefüllt werden. Der Spielbericht ist von beiden Mannschaftsführern nach Ende des Mannschaftskampfes zu unterzeichnen. Mit ihrer Unterschrift bestätigen sie zugleich die vollständige inhaltliche Richtigkeit der Eintragungen. Das Original muss vom Heimverein aufbewahrt und unmittelbar nach dem letzten Spieltag gesammelt an die TTBL Sport GmbH eingereicht werden. . Der TTBL- Spielleitung ist bis 9 Uhr am Folgetag des Spiels das Spielberichtsformular zuzufaxen oder zuzumailen. Es darf nur das von der TTBL Sport GmbH offiziell vorgegebene Spielberichtsformular verwendet werden.
In der TTBL sind die Heimmannschaften verpflichtet, den offiziellen TTBL– Liveticker und das offizielle TTBL-Livestreaming-System einzusetzen und die Bedienung (inklusive Kommentator/in) sicherzustellen.
Der Heimverein ist verpflichtet, den Spielbericht (Mannschaftsergebnis, Einzelergebnisse, Spielende sowie Anzahl der Zuschauer) termingerecht, das heißt bis 15 Minuten nach Spielende, in die von der TTBL Sport GmbH vorgegebene Onlineplattform einzugeben.
Der vom Heimverein in der Onlineplattform erfasste Spielbericht ist vom Gastverein zu prüfen. Bei Abweichungen vom Original-Spielbericht ist Beschwerde zulässig, die innerhalb von 2 Tagen beim Spielleiter einzureichen ist.
4.10 Messgeräte zur Belagdicken-/ Belagebenheits- und Lichtmessung
Die funktionsfähigen elektronischen Messgeräte zur Belagdicken-
/Belagebenheitsmessung und Lichtmessung müssen dem Oberschiedsrichter auf Nachfrage, spätestens jedoch 60 Minuten vor Spielbeginn, vom Heimverein übergeben werden.
4.11 Ballkinder
Vorbemerkung: Im Bedarfsfall können alternativ Ballassistenten jeden Alters eingesetzt werden, sofern keine Kinder zur Verfügung stehen. In diesem Fall ist der Begriff der Ballkinder durch den der Ballassistenten zu ersetzen und in den folgenden Ausführungen als solcher zu verstehen.
Die Vereine der Tischtennis Bundesliga verpflichten sich, zu jedem Heimspiel zwei Ballkinder zu stellen. Der Heimverein zeichnet sich im Einsatz der Ball-kinder für die folgenden Punkte verantwortlich:
- Die beiden eingesetzten Ballkinder sind einheitlich mit einem Shirt oder Trainingsanzug des Vereins auszustatten und als Ballkinder für alle Beteiligten erkenntlich zu machen.
- Die beiden eingesetzten Ballkinder haben mind. 45min vor Beginn des Mannschaftskampfs beim eingesetzten OSR ihre Anwesenheit zu dokumentieren.
- Die beiden eingesetzten Ballkinder halten sich während der kompletten Dauer des Mannschaftskampfs im unmittelbaren Zutrittsbereich zum Spielcourt auf, um in den Spielunterbrechungen (Satzpausen, Time-outs) die im Court befindlichen Spielbälle aufzusammeln und an den SRaT vor der Wiederaufnahme des Spiels zu übergeben.
4.12 Hallensprecher und DJ
Die Vereine verpflichten sich bei jedem Heimspiel einen Hallensprecher und DJ (ggf. in Personalunion) einzusetzen.
5 Wertung
5.1 Wertung von einzelnen Spielen
Ein einzelnes absolviertes Spiel wird als verloren gewertet, wenn bei der Schlägerkontrolle nach dem Spiel festgestellt wird, dass einer der im Spiel eingesetzten Schläger eines Spielers nicht den ITTF-Regeln entsprochen hat.
Ein einzelnes Spiel wird auch dann als verloren gewertet, wenn vor dem Spiel festgestellt wird, dass der Schläger eines Spielers nicht den ITTF-Regeln entspricht und der Spieler sich weigert, unverzüglich Abhilfe zu schaffen.
Über weitere Sanktionen entscheidet die TTBL Sport GmbH.
5.2 Wertung von Mannschaftskämpfen
Der gesamte Mannschaftskampf wird für die Mannschaft als verloren gewertet, die
• nicht spielberechtigte oder nicht einsatzberechtigte Spieler mitwirken lässt,
• gegen die Regeln des aktuellen Spielsystems verstößt
• schuldhaft einen Spielabbruch verursacht,
• Spiele eigenmächtig verlegt hat
• nicht rechtzeitig zum festgesetzten Zeitpunkt antritt (s.o.)
• als Gastgeber nicht DIN-Norm geprüfte Tische und Netzgarnituren und von der ITTF zugelassene Bälle stellt.
5.3 Sperre
In die Zeit der Sperre eines Vereins oder einer Mannschaft fallende Punktspiele gehen kampflos verloren.
5.4 Streichung
Eine Mannschaft, die während einer Spielzeit insgesamt zweimal einen TTBL-Mannschaftskampf kampflos abgibt, wird aus der TTBL gestrichen.
Eine Mannschaft, die nachweislich ein Spielergebnis zum Zwecke der Begünstigung und/oder Benachteiligung anderer Mannschaften in nicht korrekter Weise beeinflusst hat, kann von der TTBL Sport GmbH aus der TTBL gestrichen werden.
Alle von einer gestrichenen Mannschaft ausgetragenen Mannschaftskämpfe werden für ungültig erklärt.
6 Sanktionen
Regelverstöße gegen die Bestimmungen für Mannschaftskämpfe in der TTBL werden mit Sanktionen belegt. Diese können sein: Verwarnung, Geldbuße, Punktabzug, Sperre, Streichung und Lizenzentzug.
F Rechtsbehelfe
1 Proteste
1.1Ein Protest gegen Vorgänge, die sich unmittelbar auf das Spielgeschehen beziehen, ist sofort nach Bekanntwerden des Protestgrundes bei der Spielleitung einzulegen.
1.2 Ein Protest, der sich auf die allgemeinen Spielbedingungen erstreckt, kann nur berücksichtigt werden, wenn er vor Beginn des Mannschaftskampfes oder eines einzelnen Spiels bei der Spielleitung eingelegt wurde.
1.3 Ein Protest ist unter Angabe des Zeitpunktes auf dem Spielberichtsformular zu vermerken. Diese Eintragung gilt als sofortige Protesteinlegung bei der Spielleitung. Die Begründung kann auf einem gesonderten Blatt erfolgen. Der Protest ist vom protestierenden Mannschaftsführer zu unterschreiben.
1.4 Protestgründe können sein: Verstöße gegen Bestimmungen der Wettspielordnung des DTTB und der Spielordnung der TTBL Sport GmbH sowie Entscheidungen des OSR/ SR, soweit sie keine Tatsachenentscheidungen sind.
1.5 Die Spielleitung wird Verstöße gegen bestehende Bestimmungen (z.B. Mitwirken nicht lizenzierter bzw. nicht spielberechtigter Spieler) ahnden, auch ohne einen Protest abzuwarten.
2 Einsprüche
Gegen die zu begründenden und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu verbindenden Entscheidungen der TTBL Sport GmbH steht den Vereinen der TTBL der Einspruch beim zuständigen Sportgericht (z.Z. DTTB-Sportgericht) zu. Auf die Vorschriften der Geschäftsordnung der Rechtsinstanzen des DTTB, dessen § 4 Absatz 1 sinngemäß zur Anwendung kommt, wird verwiesen.
3 Protest-/Einspruchsgebühren
Protest- und Einspruchsgebühren werden im Gebührenkatalog der TTBL Sport GmbH geregelt.
G SCHLUSSBESTIMMUNGEN
1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Spielordnung nichtig sein oder nichtig werden, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die nichtige Bestimmung wird durch eine wirksame Bestimmung ersetzt, die dem angestrebten Zweck der nichtigen Bestimmung möglichst nahe kommt.
2 Änderungen und Ergänzungen dieser Spielordnung obliegen der Geschäftsführung der TTBL Sport GmbH soweit es sich um eine Anpassung an die allgemeinen Entwicklungen und Abläufe der Tischtennis Bundesliga handelt.
3 Bei Verstößen gegen diese Spielordnung ist die TTBL Sport GmbH berechtigt, gegen den Verein eine Vertragsstrafe gem. Lizenzvertrag (§7) festzusetzen.
Aufgestellt und in Kraft gesetzt am 12.07.2011
Aktualisiert am 28.07.2022
Werbebestimmungen – TTBL Sport GmbH
1 Geltungsbereich / Allgemeines
1.1 Diese Werbebestimmungen gelten für alle Spiele der 1. Tischtennis Bundesliga der Herren (TTBL), der Deutschen Pokalmeisterschaft der Herren (ab 1. Hauptrunde) sowie für alle von der TTBL Sport GmbH veranstalteten und ausgerichteten Veranstaltungen.
1.2 In den Werbebestimmungen werden die Zulässigkeit der Werbung, der Herstellerzeichen, der Vereinszeichen (Wappen und Namen) einschließlich ihrer Farbgebung und der Spielernamen auf der Spielkleidung, die Schiedsrichterkleidung und die Materialien geregelt.
Alle Werbeflächen auf der Spielkleidung und den Materialien müssen deutlich voneinander getrennt sein und dürfen nur für jeweils einen Werbenden verwendet werden.
Alle von der ITTF zugelassenen Materialien dürfen das Logo der ITTF tragen.
1.3 In den Werbebestimmungen werden zudem die der TTBL Sport GmbH im Rahmen des Ligamarketings zustehenden Vermarktungsrechte näher geregelt.
1.4. Die gesamten Vermarktungsrechte am Finale um die Deutsche Mannschaftsmeisterschaft sowie am Pokalfinale um die Deutsche Pokalmeisterschaft sowie ggfs. bis zu zwei weiteren sportlichen Wettbewerben/sportlichen Großveranstaltungen stehen der TTBL Sport GmbH ausdrücklich und ohne Einschränkung exklusiv zu. Die Bundesligaspielordnung, die Lizenzierungsbestimmungen, die Durchführungsbestimmungen der Deutschen Pokalmeisterschaft sowie alle den Sachverhalt noch ergänzenden Bestimmungen und Ordnungen sind zu beachten und einzuhalten.
2 Spielkleidung
Werbung, Herstellerzeichen, Vereinszeichen, Spielername, Städtenamen und Farbgebung sind unter folgenden Voraussetzungen gestattet:
2.1 Grundsatz
Werbung für
- Starke Alkoholika (Alkoholgehalt über 15%)
- Tabak, Elektrozigaretten, ihre Hersteller und ihren Handel
- Pharmazeutische Produkte, die auf der aktuellen WADA-Liste der verbotenen Substanzen aufgeführt sind, ihre Hersteller und ihren Handel und
- Werbung, die gegen die guten Sitten sowie gegen die gebotene politische und weltanschauliche Neutralität des Sports verstößt,
ist nicht gestattet.
2.2 Vorderseite Hemd
Für die Werbung auf der Vorderseite, der Schulter oder dem Ärmel des Hemdes sind – Herstellerzeichen unberücksichtigt – maximal 800 cm² (in nicht mehr als acht Flächen aufgeteilt, davon maximal sechs auf der Vorderseite des Hemdes) freigegeben.
2.3 Rückseite Hemd
Neben dem Vereins- und Spielernamenszug, sind für die Werbung auf der Rückseite des Hemdes maximal 400 cm² in bis zu zwei einzelnen Flächen freigegeben, die jeweils nur für einen Werbenden verwendet werden dürfen. Zusätzlich aufgeflockte, aufgedruckte und aufgestickte Namenszüge (Vereins- und Spielernamenszüge) dürfen jeweils bis zu 10 cm hoch sein.
2.4 Shorts
Für die Werbung auf Shorts sind – das Herstellerzeichen unberücksichtigt – maximal 120 cm² in bis zu zwei einzelnen Flächen vorne und/oder an den Seiten freigegeben, die jeweils nur für einen Werbenden verwendet werden dürfen.
2.5 Herstellerzeichen
Auf Hemden sind höchstens zwei deutlich voneinander getrennte Herstellerzeichen, auf Shorts ist höchstens ein Herstellerzeichen zulässig, wobei die maximale Größe jedes einzelnen Zeichens 24 cm² nicht überschreiten darf.
2.6 Wappen
Außer der nach 2.1 –2.4 erlaubten Werbung und den Herstellerzeichen darf die Spielkleidung auf ihrer Vorderseite oder dem Ärmel des Hemdes insgesamt nur ein maximal 64 cm² großes Wappen des Vereins tragen.
2.7 Farbgebung
Die Farbe der Werbung, der Herstellerzeichen und der Vereinswappen auf der Vorderseite von Hemden, Shorts und Trainingsanzügen darf nicht so glänzend, reflektierend sein, dass sie den Gegner stören könnten. Heim- und Auswärtstrikots müssen sich farblich deutlich voneinander unterscheiden. Werden mehrere Farben benutzt, so muss jeweils eine Farbe auf der Oberfläche des Trikots deutlich dominant sein (Hauptfarbe). Die jeweilige Hauptfarbe muss auf der Vorder- und Rückseite in etwa gleichem Umfang sichtbar sein.
2.8 Definitionen
2.8.1 Als Werbung (Werbefläche) gilt das kleinstmögliche Rechteck oder der kleinstmögliche Kreis, das/der um die Symbole, Buchstaben und Linien des Werbenden gezogen werden kann.
2.8.2 Als Herstellerzeichen gilt das kleinstmögliche Rechteck oder der kleinstmögliche Kreis, das/ der um die Symbole, Buchstaben und Linien des Herstellers gezogen werden kann.
2.8.3 Als Vereinswappen gilt das kleinstmögliche Rechteck oder der kleinstmögliche Kreis, das/der um das offizielle Zeichen des Vereines gezogen werden kann. Ein Wappen, das Buchstaben, Symbole und Linien von Firmen und Institutionen beinhaltet, ist nur zulässig, wenn insoweit eine Verbindung (ein Bezug) zum Vereinsnamen besteht und einer Verwendung gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen nicht entgegenstehen.
2.8.4 Als Vereins- und Spielername gilt das kleinstmögliche Rechteck, das um die den entsprechenden Namen bildenden Buchstaben gezogen werden kann. Dem Vereinsnamen können Ergänzungen zum Zwecke der Werbung dann hinzugefügt werden, wenn sie Bestandteil des Namens sind und der Name in dieser Form in das Vereinsregister eingetragen ist.
2.9 Genehmigungspflicht
Das Anbringen der Werbung, der Herstellerzeichen, des Vereinszeichens (Wappen und Namen) sowie der Spielernamen auf der Spielkleidung ist für alle von der TTBL Sport GmbH ausgerichteten Veranstaltungen (Tischtennis Bundesliga, Deutsche Pokalmeisterschaft der Herren (ab 1. Hauptrunde) sowie alle sonstigen von der TTBL Sport GmbH ausgerichteten Veranstaltungen genehmigungspflichtig. Jegliche Abweichungen von den o.a. Regularien sind nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig und bedürfen einer vorherigen, gesonderten Antragstellung und Genehmigung.
Über den Antrag eines TTBL-Vereins auf Erteilung der Genehmigung entscheidet die TTBL Sport GmbH. Die Genehmigung gilt sodann für jeweils eine Saison. Die TTBL-Vereine haben dem Antrag die Original-Spielkleidung (mit Heim- und Auswärtstrikot), für die die Genehmigung eingeholt werden soll, beizufügen.
Es wird darauf verwiesen, dass für Veranstaltungen der ETTU eigene Werbebestimmungen gelten.
2.10 Vorlagepflicht
Kopien der Genehmigung sind mit den Mannschaftsaufstellungen bei jedem TTBL- und Pokalspiel sowie allen weitern von der TTBL Sport GmbH veranstalteten oder ausgerichteten Veranstaltung mitzuführen und dem Oberschiedsrichter vorzulegen.
3 Materialien
Werbung und Herstellerzeichen sind unter folgenden Voraussetzungen gestattet:
3.1 Grundsatz
Werbung für
- Starke Alkoholika (Alkoholgehalt über 15%)
- Tabak, Elektrozigaretten, ihre Hersteller und ihren Handel
- Pharmazeutische Produkte, die auf der aktuellen WADA-Liste der verbotenen Substanzen aufgeführt sind, ihre Hersteller und ihren Handel und
- Werbung, die gegen die guten Sitten sowie gegen die gebotene politische und weltanschauliche Neutralität des Sports verstößt,
ist nicht gestattet.
3.2 Tische
An Tischen sind nur an den Längs- und Schmalseiten der Tischplatte das Warenzeichen, das Symbol oder der Name ihrer Hersteller erlaubt, und zwar auf jeder Hälfte einer Längsseite und auf jeder Schmalseite nur einmal, wobei jedes Zeichen, jedes Symbol oder jeder Name auf eine Gesamtfläche von 200 cm² beschränkt ist.
Für weitere Werbung an den Längs- und Schmalseiten der Tischplatte ist pro Tischhälfte jeweils eine Fläche an der Längs- und Schmalseiten freigegeben, die jeweils nur für einen Werbenden verwendet werden darf. Diese Werbung muss jeweils klar von der ständigen Werbung getrennt sein, darf nicht für andere Hersteller/Händler von Tischtennismaterialien sein und jeweils eine Gesamtlänge von je 60 cm nicht überschreiten.
Untertischwerbung an den beiden Längs- und Schmalseiten des Tisches sind erlaubt, sofern sie die Bewegungsfreiheit der Spieler nicht beeinträchtigt. An den Schmalseiten muss der Abstand zwischen Tischplatte und Untertisch-Werbefläche am Tisch mindestens 10 cm und am Boden mindestens 38 cm betragen. An den Längsseiten muss der Abstand zwischen Tischplatte und Untertisch-Werbefläche am Tisch mindestens 5 cm und am Boden mindestens 18 cm betragen (siehe Skizze).
Die Grund- und Werbefarben sind unter Beachtung des Grundsatzes beliebig, dass sie nicht so glänzend, reflektierend sind, dass sie Spieler stören oder die Beobachtung der Spiele einschränken könnten. Auf den jeweiligen Längsseiten sind vier Werbeflächen möglich, auf den jeweiligen Schmalseiten sind zwei Werbeflächen möglich.
3.3 Netzgarnituren
Netzgarnituren dürfen an ihren beiden Pfosten oder ihren beiden Gestellen mit Werbung ihrer Hersteller (Markenzeichen, Typ, etc.) in unbeschränkter Größe und beliebiger Farbe versehen werden, wenn dies dem Grundsatz entspricht, dass Materialien jedweder Art nicht so glänzend, reflektierend sind, dass sie die Spieler stören oder die Beobachtung der Spiele einschränken könnten. Als Werbung auf dem Netz ist eine der folgenden Varianten zugelassen:
- Maximal eine Werbefläche zentral in der Mitte des Netzes innerhalb der vertikalen Verlängerung der Seitenlinien. Auf dem Netz angebrachte Werbung darf die Sicht durch die Maschen nicht behindern, sondern muss auf den Maschen des Netzes aufgedruckt sein, sodass die Zwischenräume der Maschen erhalten bleiben. Die Werbefarbe muss sich klar von der Farbe des verwendeten Balls unterscheiden.
- Alternativ zur zentralen Werbefläche ist an den beiden Seiten des Netzes jeweils rechts und links eine Fläche freigegeben. Die vier Flächen dürfen nur für einen Werbenden verwendet werden und müssen links bzw. rechts von der vertikalen Verlängerung der Seitenlinien angebracht werden.
Die unter a) und b) genannten Werbeflächen dürfen ausschließlich in einem Mindestabstand von 3 cm zur oberen Netzkante angebracht werden und die Spieler und die Beobachtung der Spiele nicht behindern.
3.4 Schiedsrichtertische
Schiedsrichtertische innerhalb der Spielbox gelten als Bestandteil der Umrandung. Auf maximal drei konstruktionsbedingt voneinander getrennten Flächen des Tisches darf jeweils maximal eine Werbefläche aufgebracht werden, deren Gesamthöhe einschließlich eventueller Zwischenräume 40 cm nicht überschreiten darf, gleich ob die Werbung ein- oder mehrzeilig ist. Die Grund- und die Werbefarben müssen mit denen der Umrandung identisch, schwarz oder silber sein. Die Grund- und Werbefarben dürfen nicht weiß und so glänzend, reflektierend sein, dass sie die Spieler stören oder die Beobachtung der Spiele einschränken könnten.
3.5 Zählgeräte
Auf Vorder- und Rückseite der Zählgeräte darf je eine Werbung mit einer Fläche von maximal 350 cm² aufgebracht werden. Die Grund- und Werbefarben sind unter Beachtung des Grundsatzes beliebig, dass sie nicht so glänzend, reflektierend sind, dass sie Spieler stören oder die Beobachtung der Spiele einschränken könnten. Umfasst eine Spielbox mehrere Zählgeräte, müssen sie alle sowohl dieselbe Grund- wie auch dieselbe Werbefarbe aufweisen.
3.6 Handtuchbehälter
Handtuchbehälter dürfen auf höchstens vier konstruktionsbedingt voneinander getrennten Flächen mit je einer Werbung von maximal 750 cm², deren Gesamthöhe 40 cm nicht überschreiten darf, versehen werden. Die Grund- und Werbefarben sind unter Beachtung des Grundsatzes beliebig, dass sie nicht so glänzend, reflektierend sind, dass sie die Spieler stören oder die Beobachtung der Spiele einschränken könnten. In der Spielbox sind zwei bzw. vier Handtuchbehälter vorzusehen. Alle Handtuchbehälter, müssen sowohl dieselbe Grund- wie auch dieselbe Werbefarbe aufweisen.
3.7 Ballboxen
Ballboxen dürfen auf höchstens vier konstruktionsbedingt voneinander getrennten Flächen mit je einer Werbung von maximal 750 cm², deren Gesamthöhe 40 cm nicht überschreiten darf, versehen werden. Die Grund- und Werbefarben sind unter Beachtung des Grundsatzes beliebig, dass sie nicht so glänzend, reflektierend sind, dass sie die Spieler stören oder die Beobachtung der Spiele einschränken könnten. Sollten lediglich zwei Handtuchbehälter in der Spielbox aufgestellt werden, können zusätzlich zwei Ballboxen eingesetzt werden. Alle Ballboxen, müssen sowohl dieselbe Grund- wie auch dieselbe Werbefarbe aufweisen.
3.8 Umrandungen
Es ist zu beachten, dass generell ein einheitliches Bandenbild gewährleistet wird. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der Spielleitung. Je Seite eines Umrandungselements ist eine Werbung zulässig. Die Werbung darf eine Gesamthöhe von 60 cm (einschließlich eventueller Zwischenräume) nicht überschreiten, gleich ob sie ein- oder mehrzeilig ist. Die Umrandungen des Courts und der Mannschaftsboxen innerhalb einer Spielhalle müssen auf der Innen- und Außenseite sowohl jeweils dieselbe Grund- wie auch dieselbe Werbefarbe aufweisen. Die Grundfarbe der Innenseite darf von der Grundfarbe der Außenseite abweichen und sollte dieselbe bzw. ähnlich der Farbe der Spieltischoberfläche sein. Die Grundfarbe muss einen dunklen Farbton aufweisen, um sich von der hellen Werbefarbe optisch klar abzuheben. Die Werbefarbe auf den Innen- und Außenseiten der Umrandung muss folgenden hellen einheitlichen Farbton aufweisen: RAL 7035, Pantone 421. Für den Einsatz von LED-Banden gelten die separaten „Richtlinien zur Verwendung von LED-Banden der TTBL Sport GmbH"“. Werbung auf LED-Banden darf nicht ohne vorangegangene Prüfung und Freigabe durch die TTBL Sport GmbH eingesetzt werden.
3.9 Boden
Als Spielboden ist der Einsatz eines roten Spezialbodenbelags verpflichtend. Für Begegnungen, bei denen die TTBL Sport GmbH Veranstalter und Ausrichter ist (beispielsweise beim Pokal-Finale, beim Play-off-Finale), muss es sich um einen speziellen, roten oder schwarzen Sportboden handeln. Innerhalb des Courts sind insgesamt vier Werbeflächen (in jeder Hälfte zwei, davon je eine zwischen der Schmalseite des Tisches und der hinteren Umrandung sowie zwischen der Längsseite des Tisches und der seitlichen Umrandung) in einer Größe von jeweils maximal 2,5 m² gestattet. Der Abstand zwischen Umrandungen und Werbefläche muss jeweils mindestens einen Meter von der seitlichen Umrandung und 1,5 Meter von der hinteren Umrandung betragen.
Die Werbefarben dürfen nicht weiß und so glänzend, reflektierend sein, dass sie die Spieler stören oder die Beobachtung der Spiele einschränken könnten. Es wird empfohlen, die Farbgestaltung der Werbung und des Herstellerzeichens in einem einheitlichen Farbton zu halten (RAL 7035, Pantone 421). Die Spieleigenschaften der Werbeflächen (Rutschfestigkeit, etc.) müssen identisch sein mit denen der übrigen Bodenfläche.
3.10 Umfeld der Spielbox
3.10.1 Um den Spielraum herum darf innerhalb eines Abstandes von 2 Metern zur Umrandung (2-Meter-Zone) nur auf Schiedsrichtertischen, Zählgeräten, Spielergebnisanzeigen, auf den Außenseiten der Umrandungen, den Getränkeboxen und mit an der Hallenwand ständig angebrachter, zur Halle gehöriger Werbung geworben werden.
3.10.2 Die Werbung an der Hallenwand darf nicht so glänzend, reflektierend sein, dass sie die Spieler stören oder die Beobachtung der Spiele einschränken könnte.
3.10.3 Jede andere Werbung in der 2-Meter-Zone ist unzulässig.
3.11 Definitionen
3.11.1 Für die Werbung/Herstellerzeichen auf Materialien gelten 2.8.1 und 2.8.2.
3.11.2 Grundfarben sind die Farben, die – mit Ausnahme der Werbefarben – auf den Materialien aufgebracht sind.
3.11.3 Werbefarben sind die Farben, in denen die Symbole, Buchstaben und Linien des Werbenden gestaltet sind.
3.12 Genehmigungspflicht
Jegliche Abweichung von den o.a. Bestimmungen ist nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig und bedarf der vorherigen, gesonderten Antragstellung und Genehmigung durch die TTBL Sport GmbH.
4. Vermarktungsrechte
4.1 Veranstalter-, Bewegtbild- und Ergebnisrechte
Die TTBL Sport GmbH hat das exklusive Recht, in eigener Verantwortung und auf eigenes Risiko alle Veranstalter-, Bewegtbild- und Ergebnisrechte auf jedem Verbreitungsweg und in jeder Programm- und Verwertungsform weltweit, insbesondere und nicht abschließend Fernsehen, Hörfunk, Internet, Handy-TV, auf jede denkbare, rechtlich zulässige, gegenwärtige und zukünftige Art und Weise bezogen auf alle Spiele in der 1. Tischtennis Bundesliga Herren (TTBL), alle Spiele um die deutsche Tischtennis-Mannschaftsmeisterschaft der Herren (Play-Off-Spiele), alle Spiele (ab der 1. Hauptrunde bis zum Finale) um die deutsche Pokalmeisterschaft der Herren sowie zwei weitere Events, die von der TTBL Sport GmbH veranstaltet, bzw. ausgerichtet werden (z.B. Spiel zwischen dem Deutschen Mannschaftsmeister und dem Deutschen Pokalsieger) zu vermarkten.
Die TTBL Sport GmbH kann die Vermarktung dieser Rechte in jeder möglichen und rechtlich zulässigen Art und Weise, ohne jede Restriktion betreiben. Insbesondere ist sie berechtigt, diese Rechte ganz, teilweise, in Auszügen, in Zusammenstellung oder Zusammenschnitten, direkt oder zeitversetzt, verschlüsselt oder unverschlüsselt, zeitlich unbegrenzt und beliebig häufig in Bild, Ton und Audio zu nutzen oder nutzen zu lassen (Bewegtbildrechte auf jedem Verbreitungsweg, insbesondere Fernsehen, Internet, Handy-TV auf jede denkbare gegenwärtige und zukünftige Art und Weise). Ferner gilt dies für alle sonstigen gegenwärtigen sowie zukünftigen Vermarktungsrechte. Des Weiteren sind die jeweiligen Bestimmungen der Spielordnung (SO) der TTBL Sport GmbH gültig.
4.2 Werberechte für ein zentrales Ligamarketing
Die TTBL Sport GmbH hat das exklusive Recht, folgende Werbeflächen im Rahmen des Ligamarketings zentral zu vermarkten:
- Eine Werbefläche auf der rechten Schulter oder auf dem rechten Ärmel des Spielertrikots mit einer Größe von max. 80 cm²
- Werbeflächen auf dem Boden des Center Courts (die zwei zwischen der Längsseite des Tisches und der seitlichen Spielfeldumrandung befindlichen Flächen in einer Größe von jeweils maximal 2,5 m² mit 1 m Abstand von der Umrandung)
- Den Schiedsrichterstuhl in jeder denkbaren Art und Weise.
- Jeweils eine Werbefläche an den beiden Schmalseiten der Tischplatte mit einer Gesamtlänge von je 60 cm.
- Werbefläche(n) auf dem Netz gemäß Kapitel 3 „Materialien“ Punkt 3.3 „Netzgarnituren“.
- Sechs Umrandungen (innen und außen), davon bei Fernsehspielen drei im sog. Kameraschwenkbereich
- Der offizielle Spielball der „TTBL“, der bei allen Spielen der TTBL, allen Spielen um die deutsche Tischtennis-Mannschaftsmeisterschaft der Herren, allen Spielen (ab der 1. Hauptrunde bis zum Finale) um die deutsche Pokalmeisterschaft der Herren sowie bei zwei weiteren Events, die von der TTBL Sport GmbH veranstaltet, bzw. ausgerichtet werden (z.B. Spiel zwischen dem Deutschen Mannschaftsmeister und dem Deutschen Pokalsieger) zum Einsatz kommt, wird von der TTBL Sport GmbH exklusiv vermarktet.
- Werbung auf den Ballboxen
- Fotografen-Leibchen und Helfershirts.
- Dezente Werbung auf Schiedsrichterkleidung, die die Neutralität und Objektivität der Schiedsrichter nicht in Frage stellt (keine Werbung für Wettanbieter. etc.)
- Getränkeboxen innerhalb der 2-Meter-Zone um den Spielraum herum.
- Spezielle Reinigungsauflagen in der Spielbox zu Gripverbesserung der Schuhsohlen
- Untertischwerbung: Jeweils eine Werbefläche an der Schmalseite des Tisches und jeweils zwei Werbeflächen an der Längsseite des Tisches.
4.3 Weitere Marketingrechte der TTBL Sport GmbH sowie PR- und Kommunikationsmaßnahmen der Vereine
Jeder Verein gewährleistet im Rahmen des zentralen Ligamarketings folgende Maßnahmen:
- Während jedem Spiel werden zwei akustische Werbeblöcke (ca. 15 Minuten vor dem Spielbeginn und während der Spielpause) von Ligasponsoren der TTBL Sport GmbH präsentiert.
- Die Website und das Videoportal der Ligader Liga werden auf der Vereinswebsite mit dem aktuellen Liga-Logo bzw. Bannern gut sichtbar verlinkt. Die Einbindung ist mit der TTBL Sport GmbH abzustimmen.
- Die Vereine der TTBL stellen den Ligasponsoren bei Bedarf vier VIP-Karten pro Spiel und Ligasponsor zur Verfügung.
- Die Vereine erklären sich bereit während der Spiele Merchandisingartikel der TTBL Sport GmbH zu verkaufen.
- Vor jedem Spiel wird der Imagefilm der TTBL gezeigt, sofern die technischen Möglichkeiten der Halle das zulassen.
- Das Logo der Liga (inklusive Namenssponsor)sowie die Logos zweier Ligasponsoren werden in allen Printerzeugnissen der Vereine (auf Saisonheften, Eintrittskarten, Ankündigungsplakaten, Briefpapier, Sponsorenwänden Aufstellern, etc.) in exponierter Lage platziert.
- Die Vereine erklären sich bereit während der Spiele Merchandisingartikel der TTBL Sport GmbH zu verkaufen.
- Veranstaltungshinweise (Werbebanner, Pressetexte, Videos) für das Pokal-Finale, TTBL-Finale und ggfs. weiterer von der TTBL Sport GmbH ausgerichteter Veranstaltungen werden auf der Vereinswebsite gut sichtbar (inkl. Verlinkung auf Websites/Ticketshops) eingebunden.
- Hallendurchsage mit Hinweis auf das Pokalfinale und Tickethotline bzw. -shop bei jedem Heimspiel in der Vorrunde.
- Hallendurchsage mit Hinweis auf das TTBL-Finale und Tickethotline bzw. -shop bei jedem Heimspiel in der Rückrunde.
- Bereitstellung von Videodateien (Thema „Spieler-/Trainer-Interviews“) gemäß TTBL Masterplan
- Bereitstellung von Fotos (Aktions-, Porträt-, Team- und auf Anfrage Vereins-Managementfotos) sowie Vereins-Logo, Vereins- und Teaminformationen gemäß TTBL Masterplan
- Regelmäßige Berichterstattungen, Mannschaftsvorstellung, aktueller Spielplan und Tabelle sowie Integration des TTBL-Ticketshops bzw. Ticketlink zum TTBL-Ticketshop auf der Vereinswebsite gemäß TTBL Masterplan.
- Betreibung eines Social Media Auftritts gemäß TTBL Masterplan.
- Durchführung einer offiziellen Mannschaftspräsentation vor Beginn einer jeden Saison mit obligatorischer Teilnahme des Trainers und mindestens eines Spielers (Handlungsempfehlung).
- Produktion und Auslage von Klatschstangen auf den Zuschauerplätzen zu jedem Heimspiel (Handlungsempfehlung).
- Einsatz des TTBL-Jingle bei jedem Heimspiel.
4.4 Genehmigungspflicht
Jegliche Abweichung von den o.a. Bestimmungen ist nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig und bedarf der vorherigen, gesonderten Antragstellung und Genehmigung durch die TTBL Sport GmbH.
5. Schlussbestimmungen
5.1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Richtlinie nichtig sein oder nichtig werden, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die nichtige Bestimmung wird durch eine wirksame Bestimmung ersetzt, die dem angestrebten Zweck der nichtigen Bestimmung möglichst nahe kommt.
5.2. Änderungen und Ergänzungen dieser Richtlinie obliegen der Geschäftsführung der TTBL Sport GmbH soweit es sich um eine Anpassung an die allgemeinen Entwicklungen und Abläufe der Tischtennis Bundesliga handelt.
5.3 Bei Verstößen gegen diese Werbebestimmungen ist die TTBL Sport GmbH berechtigt, gegen den Verein eine Vertragsstrafe gem. Lizenzvertrag (§7) festzusetzen.
Aufgestellt und in Kraft gesetzt am 15.07.2011
Aktualisiert am 03.03.2021
Durchführungsbestimmungen – Deutsche Pokalmeisterschaft der Herren
1 Veranstalter, Ausrichter, Durchführer
Die TTBL Sport GmbH führt jährlich ab der 1. Hauptrunde die Deutsche Pokalmeisterschaft für Herren-Vereinsmannschaften durch. Ausrichter der Begegnungen sind (mit Ausnahme des Pokalfinales) die gastgebenden Vereine.
Das Pokalfinale wird von der TTBL Sport GmbH an einem neutralen Ort ausgerichtet.
Das Pokalfinale umfasst das Finalspiel und gegebenenfalls in Turnierform das Halbfinale und Viertelfinale (=Modus)
Die TTBL Sport GmbH entscheidet über den Modus des Pokalfinales in eigener Zuständigkeit.
2 Vermarktungsrechte
Die TTBL Sport GmbH hat das exklusive Recht, in eigener Verantwortung und auf eigenes Risiko alle Veranstalter-, Bewegtbild- und Ergebnisrechte auf jedem Verbreitungsweg und in jeder Programm- und Verwertungsform weltweit, insbesondere und nicht abschließend Fernsehen, Hörfunk, Internet, Handy-TV, auf jede denkbare, rechtlich zulässige, gegenwärtige und zukünftige Art und Weise bezogen auf die o.a. Spiele zu vermarkten.
Die TTBL Sport GmbH kann die Vermarktung dieser Rechte in jeder möglichen und rechtlich zulässigen Art und Weise, ohne jede Restriktion betreiben. Insbesondere ist sie berechtigt, diese Rechte ganz, teilweise, in Auszügen, in Zusammenstellung oder Zusammenschnitten, direkt oder zeitversetzt, verschlüsselt oder unverschlüsselt, zeitlich unbegrenzt und beliebig häufig in Bild, Ton und Audio zu nutzen oder nutzen zu lassen (Bewegtbildrechte auf jedem Verbreitungsweg, insbesondere Fernsehen, Internet, Handy-TV auf jede denkbare gegenwärtige und zukünftige Art und Weise). Ferner gilt dies für alle sonstigen gegenwärtigen sowie zukünftigen Vermarktungsrechte. Des Weiteren sind die jeweiligen Bestimmungen der Spielordnung (SO) der TTBL Sport GmbH gültig.
3 Finanzierung
3.1 Die Kosten für die Fahrt, Unterkunft und Verpflegung sind von den teilnehmenden Mannschaften für alle Runden, einschließlich Pokalfinale, selbst zu tragen.
3.2 Die Kosten für den Oberschiedsrichter (OSR) und die Schiedsrichter (SR) trägt der Heimverein bzw. für das Pokalfinale die TTBL Sport GmbH wie folgt: 30 € pro Einsatz für OSR und je SR plus 30 Euro Cent Fahrtkostenerstattung pro gefahrenem Kilometer zum Spielort und zurück.
3.3 Die finanzielle Abwicklung der Spiele wird wie folgt geregelt:
a) Hauptrunden
- Die Gesamtzahl der Zuschauer wird durch den OSR ermittelt.
- Pro ermitteltem Zuschauer wird als Bemessungsgrundlage für die Abrechnung zwischen Heim- und Gastverein ein Ticketpreis von pauschal 4,00€ (brutto) zu Grunde gelegt. Die so ermittelte Gesamtpauschale erfasst einen jeden vom OSR ermittelten Zuschauer (inkl. evtl ausgegebener Freikarten, Dauerkarteninhaber etc. durch den Heimverein).
- Die Aufteilung der ermittelten Gesamtpauschale erfolgt im Verhältnis 50:50 zwischen Gast- und Heimverein.
- Die Abrechnung wird an Ort und Stelle vorgenommen.
Bei Streitigkeiten entscheidet die TTBL Sport GmbH.
b) Pokalfinale
• Die teilnehmenden Vereine werden durch die TTBL Sport GmbH am wirtschaftlichen Erfolg des Pokalfinales angemessen beteiligt. Nähere Einzelheiten werden auf Vorschlag der Geschäftsführung durch den Aufsichtsrat der TTBL Sport GmbH festgelegt.
• Jeder Verein hat entsprechend den Beschlüssen der Gesellschafterversammlung der TTBL Sport GmbH bzw. entsprechend der Lizenzierungsbestimmungen (für TTBL Vereine) ein Ticketkontingent zum Pokalfinale käuflich zu erwerben.
4 Materialien
In den Spielen der Hauptrunde werden die von den Heimvereinen angegebenen Tische, Bälle, Netzgarnituren, Umrandungen, Zählgeräte und Schiedsrichtertische verwendet.
Über die Materialien für das Pokalfinale entscheidet die TTBL Sport GmbH. Tische, Bälle und Netzgarnituren müssen die Zulassung der ITTF besitzen.
Ab der 1. Pokalhauptrunde (Pokal-Achtelfinale) sind alle Heimmannschaften verpflichtet, den offiziellen TTBL–Liveticker einzusetzen. Zusätzlich werden alle Heimspiele von Mannschaften, die zum Zeitpunkt der Durchführung der Pokalmeisterschaften der TTBL zugehörig sind, im Internet live gestreamt. Zur Datenübertragung des Livestreams muss eine Internet-Leitung mit mindestens 5Mbit garantierten Upload vorhanden sein.
Bei Streitigkeiten entscheidet die TTBL Sport GmbH.
5 Startberechtigung
Teilnahmeberechtigt und -verpflichtet sind die Mannschaften der TTBL sowie die vier Gruppensieger der Vorrunde der Deutschen Pokalmeisterschaft, sofern die Gruppensieger gegenüber dem TTBL Trägerverein e.V. und der TTBL Sport GmbH erklären, die Bestimmungen gemäß der Teilnahme- und Verpflichtungserklärung für den Pokalwettbewerb ab der 1. Hauptrunde anzuerkennen. Für den Fall, dass ein Gruppensieger gegenüber dem TTBL Trägerverein e.V. und der TTBL Sport GmbH die Teilnahme- und Verpflichtungserklärung für den Pokalwettbewerb ab der 1. Hauptrunde nicht anerkennt, rückt der jeweilige Gruppenzweite, ggf. Gruppendritte bzw. Gruppenvierte unter der Voraussetzung der Anerkennung obiger Bestimmungen nach.
6 Austragungssystem
6.1 Die Deutsche Pokalmeisterschaft ab der 1. Hauptrunde wird im K.-o.-System ausgetragen.
6.2 Die vier Gruppensieger der Vorrunde erreichen die 1. Hauptrunde (Achtelfinale).
Die Vereine, die in der laufenden Spielzeit der TTBL angehören, sind für das Achtelfinale gesetzt.
Sollte die Teilnehmerzahl im Achtelfinale nicht die Sollstärke von 16 Teilnehmern erreichen, ist wie folgt zu verfahren:
1) Bei 15 Teilnehmern erhält der Pokalsieger der letztjährigen Pokalmeisterschaften ein Freilos.
2) Bei 14 Teilnehmern erhält zusätzlich zu (1) der Vizepokalsieger der letztjährigen Pokalmeisterschaften ein Freilos.
3) Bei 13 Teilnehmern erhält zusätzlich zu (1) und (2) per Losentscheid ein Halbfinalist der letztjährigen Pokalmeisterschaften ein Freilos.
4) Bei 12 Teilnehmern erhält zusätzlich zu (1), (2) und (3) der zweite Halbfinalist der letztjährigen Pokalmeisterschaften ein Freilos.
6.3 Die Auslosung nimmt die TTBL Sport GmbH für alle Runden vor.
6.4 Trifft ein niederklassigerer Verein aufeinen höherklassigeren Verein, hat dieser Heimrecht. Treffen gleichklassige Vereine aufeinander, hat der erstgezogene Verein Heimrecht. Damit einhergehend ist die Festlegung der Heimmannschaft als Mannschaft A und der Gastmannschaft als Mannschaft B. Das Losverfahren für die Wahl zwischen A und B vor Ort durch den Oberschiedsrichter entfällt. Dies gilt für jede Runde bis auf das Pokalfinale.
6.5 Die Vereine werden anhand der Summe der, zum Zeitpunkt der Auslosung, aktuellen Q-TTR-Werte der besten drei Spieler der Mannschaft gesetzt. Berücksichtigt werden nur Spieler gemäß der Mannschaftsmeldung der Vorrunde der jeweiligen Spielzeit, die in einem Mannschaftskampf gemäß TTBL-Spielordnung D 6 gleichzeitig einsatzberechtigt sind. Spieler, die in der vorangegangenen Saison nicht in TTR-relevanten Wettbewerben in mindestens einem Spiel aktiv waren (ohne Spiel in der click-TT-Datenbank), werden als inaktiver Spieler gewertet. Dem Q-TTR Wert des inaktiven Spielers wird pro Jahr ohne TTR relevanten Eintrag (gemessen bis zur letzten setzungsrelevanten Quartalsberechnung) 40 Punkte abgezogen.
Im Achtelfinale wird den beiden TTBL-Vereinen mit der höchsten und der zweithöchsten Summe aus den Q-TTR-Werten jeweils ein Gegner zugelost. Ausgenommen sind Vereine, die bereits ein Freilos gemäß Ziffer 6.2 der Durchführungsbestimmungen erhalten haben. Wird den beiden TTBL-Vereinen mit der höchsten und der zweithöchsten Summe aus den Q-TTR-Werten jeweils ein TTBL-Verein zugelost, wird das Heimrecht ausgelost.
Um zu verhindern, dass zwei Mannschaften eines Vereins im Achtelfinale aufeinandertreffen, wird in einem vorausgehenden Losverfahren die niederklassigere Mannschaft des Vereins bzw. die Vorrundengruppe, in der sich die niederklassigere Mannschaft befindet, einem anderen Verein zugelost. Sollte der zugeloste Verein in der gleichen Spielklasse spielen, wird anschließend das Heimrecht ausgelost.
Ab dem Viertelfinale kommt folgendes Turnierraster zur Anwendung:
Im Viertelfinale wird der Verein mit der höchsten Summe aus den Q-TTR-Werten im Turnierraster auf Position 1 gesetzt. Der Verein mit der zweithöchsten Summe an Position 8. Der Verein mit der dritthöchsten Summe an Position 5 und der Verein mit der vierthöchsten Summe entsprechend an Position 4. Den gesetzten Vereinen werden die übrigen Viertelfinalteilnehmer zugelost. Wird den gesetzten Vereinen ein gleichklassiger Verein zugelost, wird das Heimrecht ausgelost.
Qualifizieren sich zwei Mannschaften eines Vereins für das Viertelfinale, so werden die Mannschaften auf unterschiedliche Hälften des Turnierrasters (1. Hälfte: Position 1 bis Position 4; 2. Hälfte: Position 5 bis Position 8) verteilt.
- Für den Fall, dass beide Mannschaften eines Vereins für die gleiche Hälfte des Turnierrasters gemäß Ziffer 6.5 der Durchführungsbestimmungen gesetzt sein sollten, so hat die nach Summe der Q-TTR-Werten schlechter gesetzte Mannschaft des Vereins die Hälfte des Turnierrasters mit dem nach Summen der Q-TTR-Werten nächst besser bzw. schlechter gesetzten Verein der anderen Hälfte zu tauschen.
- Für den Fall, dass eine der beiden Mannschaften eines Vereins gemäß Ziffer 6.5 der Durchführungsbestimmungen gesetzt sein sollte, so wird die ungesetzte Mannschaft des Vereins den gesetzten Mannschaften aus der anderen Hälfte des Turnierrasters zugelost.
- Für den Fall, dass keine der beiden Mannschaften des Vereins gemäß Ziffer 6.5 der Durchführungsbestimmungen gesetzt sein sollte, so findet die Auslosung frei statt bis eine der beiden Mannschaften des Vereins einer gesetzten Mannschaft zugelost wird. Die im Lostopf verbleibende weitere Mannschaft des Vereins muss einer Mannschaft aus der anderen Hälfte des Turnierrasters als die der erstgezogenen Mannschaft zugelost bzw. zugeordnet werden.
6.6 Im Rahmenterminplan der TTBL Sport GmbH wird ein Austragungstermin/- Zeitraum für die 1. Hauptrunde (Achtelfinale) und ein Austragungstermin/- Zeitraum für die 2. Hauptrunde (Viertelfinale) festgelegt. Diese Termine/Zeiträume sind für alle Teilnehmer der Deutschen Pokalmeisterschaft ab der 1. Hauptrunde bindend. Des Weiteren gelten die Bestimmungen der TTBL-Spielordnung in Punkt. 7.4 „Verlegung von Spielterminen“ und 7.5 „Anträge auf Spielverlegung“. Über Ausnahmen und bei Streitigkeiten entscheidet die Spielleitung der Tischtennis Bundesliga.
7 Spielsystem und Wettkampfbestimmungen
Die Spiele werden im gleichen System ausgetragen, wie die Spiele in der TTBL. Nach dem zweiten Spiel (A2-B1) tritt eine Pause von maximal 20 Minuten ein. Dies gilt nicht für das Pokalfinale. Einreichung und Genehmigung der Mannschaftsaufstellung sind nicht erforderlich. Die Spielberechtigung wird durch die genehmigte Mannschaftsmeldung nachgewiesen. Nicht einsatzberechtigt für alle Begegnungen des Pokalfinals (Halbfinalspiele und Finalspiel) sind Spieler eines Vereins, die nicht mindestens in drei Pflichtspielen des Vereins (Meisterschaftsspiel und/oder Spiel in der Pokal-Meisterschaft) der aktuellen Saison eingesetzt wurden oder anwesend waren (Vermerk auf dem Spielformular). Ab der Saison 2023/24 sind Spieler nicht einsatzberechtigt für alle Begegnungen des Pokalfinals (Halbfinalspiele und Finalspiel) eines Vereins, die nicht mindestens in vier Pflichtspielen des Vereins (Meisterschaftsspiel und/oder Spiel in der Pokal-Meisterschaft) der aktuellen Saison eingesetzt wurden oder anwesend waren (Vermerk auf dem Spielformular). Über Ausnahmen entscheidet im Einzelfall die TTBL Sport GmbH. Des Weiteren sind die jeweiligen „Bestimmungen für Mannschaftskämpfe in der TTBL“ gemäß Spielordnung (SO) der TTBL Sport GmbH bindend. Über Ausnahmen für niederklassigere Teilnehmer entscheidet die TTBL Sport GmbH.
8 Schiedsrichtereinsatz, Oberschiedsrichter, Schiedsgericht
Alle notwendigen organisatorischen Vorkehrungen werden durch die TTBL Spielleitung getroffen. (Anmerkung: Punkt 3.2 ist zu beachten.)
Für Auswahl und Benachrichtigung ist der Verbandsschiedsrichterobmann (VSRO) zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich die Spiele durchgeführt werden. Ab der 1. Hauptrunde werden 1 OSR und 3 SR pro Partie eingesetzt. Die Schiedsrichter müssen vom DTTB lizenzierte Schiedsrichter sein und dürfen keinem der beteiligten Vereine angehören.
9 Spielberichts-/Ergebnismeldung
Für die Spiele von der 1. Hauptrunde bis zum Pokalfinale gelten die jeweiligen „Bestimmungen für Mannschaftskämpfe in der TTBL“ gemäß SO der TTBL Sport GmbH.
10 Proteste
Die Mannschaftsführer oder andere legitimierte Vereinsvertreter können innerhalb von 24 Stunden nach Veröffentlichung der Auslosung, Einspruch bei der TTBL Sport GmbH einlegen. Die Entscheidung der TTBL Sport GmbH über den Einspruch ist endgültig.
11 Salvatorische Klausel und Schlussbestimmungen
11.1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Richtlinie nichtig sein oder nichtig werden, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die nichtige Bestimmung wird durch eine wirksame Bestimmung ersetzt, die dem angestrebten Zweck der nichtigen Bestimmung möglichst nahe kommt.
11.2. Änderungen und Ergänzungen dieser Richtlinie obliegen der Geschäftsführung der TTBL Sport GmbH soweit es sich um eine Anpassung an die allgemeinen Entwicklungen und Abläufe der Deutschen Pokalmeisterschaft handelt.
11.3 Bei Verstößen gegen diese Durchführungsbestimmungen ist die TTBL Sport GmbH berechtigt, gegen den Verein eine Vertragsstrafe gem. Lizenzvertrag (§7) festzusetzen.
Aufgestellt und in Kraft gesetzt am 14.06.2011
Aktualisiert am 06.08.2020
Satzung TTBL Trägerverein e.V.
Präambel: Der TTBL Trägerverein ist ein Zusammenschluss der in der Deutschen Tischtennis-Bundesliga spielenden Bundesligavereine. Der Trägerverein bündelt, organisiert und vertritt die gemeinsamen Interessen der Vereine der 1. Bundesliga Herren. Der Trägerverein beteiligt sich an der Weiterentwicklung des Tischtennisspitzensports in Deutschland und will den Status der Deutschen Bundesliga als beste nationale Liga Europas sicherstellen und ausbauen. Er entwickelt hierzu Konzepte zur Attraktivitätssteigerung der Bundesligaspiele und ihres Eventcharakters. Konkrete Zielsetzung ist ferner, durch eine bessere, zentrale Vermarktung der Bild- und Fernsehrechte und einer Steigerung der Präsenz der Bundesliga im deutschen und internationalen Fernsehen langfristig die Finanzausstattung der Bundesligavereine zu verbessern, dadurch professionellere Vereinsstrukturen finanzierbarer zu machen und auf Sicht modernere Spielhallen und Infrastruktur bei Bundesligaspielen zum Einsatz bringen zu können. Der TTBL Trägerverein übernimmt darüber hinaus in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Tischtennis-Bund die Organisation und Durchführung des laufenden Spielbetriebs der höchsten deutschen Spielklasse. Zur Erfüllung seiner Aufgaben gibt sich der Trägerverein die folgende Satzung:
1 Name und Sitz
1. Der Trägerverein führt den Namen TTBL Trägerverein und soll in das zuständige Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung in das zuständige Vereinsregister führt der Trägerverein den Rechtsformzusatz „eingetragener Verein“, kurz: „e.V.“
2. Der Trägerverein hat seinen Sitz in Fulda.
2 Zweck des Trägervereins
1. Der Zweck des Trägervereins ist die Förderung des in der Tischtennis-Bundesliga (TTBL) ausgeübten Tischtennisspitzensports. Zur Erreichung dieses Zwecks legen die Mitglieder die erforderlichen Maßnahmen durch Beschlüsse nach Maßgabe dieser Satzung fest.
2. Mittel des Trägervereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
3. Der Verein ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die geeignet erscheinen, dem Gegenstand des Vereins zu dienen. Er kann zu diesem Zweck auch juristische Personen im In- und Ausland gründen, erwerben, veräußern und sich an ihnen beteiligen. Dies gilt insbesondere für solche juristische Personen, die auf dem Gebiet tätig sind, das dem Gegenstand des Vereins entspricht.
3 Mitgliedschaft des Trägervereins
Der Trägerverein soll auf der Basis des mit dem DTTB zu schließenden Grundlagenvertrages außerordentliches Mitglied im DTTB werden. Über weitere Mitgliedschaften des Trägervereins entscheidet die Mitgliederversammlung.
4 Mitgliedschaft im Trägerverein, Erwerb und Beendigung
1. Erwerb der Mitgliedschaft
a) Ordentliche Mitglieder des Trägervereins sind die in der jeweiligen Saison (01.07. bis 30.06.) teilnahmeberechtigten Bundesliga-Vereine der Deutschen Tischtennis Liga (DTTL) bzw. der 1. Tischtennis Bundesliga Herren (TTBL).
b) Teilnahmeberechtigte Bundesliga-Vereine können ihre Mitgliedschaft im Trägerverein nach jeweils ausdrücklicher vorheriger Zustimmung des Trägervereins übertragen und mit ausdrücklicher vorheriger Zustimmung des Trägervereins durch im Vereinsregister eingetragene Vereine oder mit ausdrücklicher vorheriger Zustimmung des Trägervereins durch eingetragene Genossenschaften oder Kapitalgesellschaften bzw. eingetragene Personengesellschaften (GmbH & Co. KG) wahrnehmen lassen. Voraussetzung ist, dass der teilnahmeberechtigte Verein rechtsverbindlich für die gesamte jeweilige Saison erklärt, alle Rechte und Pflichten aus der Teilnahme auf den im Vereinsregister eingetragenen Verein, die eingetragene Genossenschaft oder Kapitalgesellschaft bzw. die eingetragene Personengesellschaft (GmbH & Co. KG) unwiderrufbar abgetreten zu haben. Der Trägerverein ist berechtigt, im Falle der Übertragung die Mitgliedschaft an weitere, besondere Aufnahmebedingungen zu knüpfen. Das nähere regelt eine Aufnahmeordnung des Trägervereins.
c) Die Mitgliedschaft im Trägerverein entsteht grundsätzlich automatisch mit der Erteilung der Teilnahmeberechtigung für den jeweiligen Bundesliga-Verein in der Deutschen Tischtennis Liga (DTTL) bzw. in der 1. Tischtennis Bundesliga Herren (TTBL).
d) Die Mitgliedschaft im Trägerverein ist schriftlich beim Vorstand des Trägervereins durch ein vorgegebenes Mitgliedsformular zu beantragen. Dem schriftlichen Aufnahmeantrag kann der Vorstand innerhalb eines Monats widersprechen.
2. Der Trägerverein kann zu einem späteren Zeitpunkt durch die Vereine der 1. Bundesliga Damen und die Vereine der 2. Bundesligen erweitert werden.
3. Die Mitgliedschaft erlischt:
a) mit dem Ablauf der befristeten Teilnahmeberechtigung zur TTBL gemäß der Lizenzierungsordnung,
b) mit der Auflösung der TTBL,
c) mit Entzug der Teilnahmeberechtigung gemäß der Lizenzierungsordnung,
d) mit Austritt oder Rückgabe oder sonstigem Wegfall der Teilnahmeberechtigung gemäß der Lizenzierungsordnung.
e) mit Austritt aus dem TTBL Trägerverein durch schriftliche Kündigung an den Vorstand des TTBL Trägervereins jeweils zum 30.06. eines Jahres.
4. Die Voraussetzungen für den Erhalt und das Erlöschen sowie die weiteren Regelungen zur Teilnahmeberechtigung ergeben sich aus der Lizenzierungsordnung.
5. Ein Mitglied, das vorsätzlich oder grob fahrlässig den Interessen des Trägervereins zuwiderhandelt, kann ausgeschlossen werden.
6. Die Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages trotz einmaliger Mahnung stellt eine grobe Pflichtverletzung und einen Ausschlussgrund dar.
7. Das betroffene Mitglied ist vor dem Entscheid über den Ausschluss zu hören.
8. Der Ausschluss aus dem Trägerverein kann nur von der Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden.
9. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied, einschließlich angemessener Begründung, schriftlich zuzustellen.
10. Gegen den Ausschluss ist ausschließlich das Schiedsgerichtsverfahren gem. § 13 zulässig.
11. Der Trägerverein kann Ehrenmitgliedschaften erteilen (siehe § 14). Ehrenmitglieder können im Einzelfall auf besondere Einladung des Vorstands an Vereinsversammlungen teilnehmen.
5 Organe
Die Organe des Trägervereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
Die Tätigkeiten der Organe richten sich nach Gesetz, der Satzung und – soweit existent – nach Geschäfts- und weiteren Vereinsordnungen. Die Mitgliederversammlung kann weitere Organe schöpfen.
6 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus allen ordentlichen Mitgliedern zusammen und ist das oberste Beschlussorgan des Trägervereins.
2. Die Mitgliederversammlung entscheidet und beschließt insbesondere über
a) die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und die Aufstellung und Verabschiedung des Haushalts des Trägervereins (nach Vorlage durch Vorstand);
b) die Bestimmung der Anzahl der Vorstandsmitglieder sowie ihre Bestellung, Abberufung und Entlastung und über die Geschäftsordnung des Vorstands;
c) die Bestimmung der Anzahl der Kassenprüfer sowie ihre Ernennung, Entlassung und Entlastung;
d) Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und der Beschluss zur Auflösung und Liquidation des Trägervereins;
e) die Spielordnung der TTBL und die Durchführungsbestimmungen Deutsche Pokalmeisterschaft Herren (ab der 1. Hauptrunde);
f) die Aufstellung und Verabschiedung einer Verfahrensanweisung zur Durchführung des Lizenzierungsverfahrens und einer Ordnung für einheitliche Werberegeln im Spielbetrieb, sowie ggfs. weiterer Vereins- und Geschäftsordnungen, soweit diese zur Erfüllung des Vereinszwecks zwingend erforderlich sind;
g) die Mannschaftsstärke, das Spielsystem, die Ligastärke, den Play-off-Modus und grundsätzliche Hallenstandards (Größe, Infrastruktur, Courtabmessungen);
h) die Finanzordnung, insbesondere der von den Mitgliedern zu leistenden Beiträge und Gebühren;
i) die Bildung von Arbeitskreisen, die über ligaspezifische Dinge beraten;
j) den Abschluss von Verträgen mit grundsätzlicher oder weitreichender Bedeutung für die Gesellschaft, z.B. die Verwertung medialer Rechte;
k) Angelegenheiten, die von existentieller Bedeutung für einzelne Mitglieder des Trägervereins sind, insbesondere Lizenzentzug, Unmöglichkeit der Aufrechterhaltung des Spielbetriebs u.ä.;
l) die Wahl der Vertreter des Trägervereins in die Organe von juristischen Personen (Tochtergesellschaften), an denen der Verein beteiligt ist;
m) die Verträge und Angelegenheiten im Sinne der §§ 6 Ziffern 2. a), e), f), g), j) und k) bei juristischen Personen (Tochtergesellschaften) wenn und soweit Entscheidungen anstehen, an denen der Trägerverein beteiligt ist.
7 Einberufung und Sitzung der Mitgliederversammlung
1. Ordentliche Mitgliederversammlungen finden mindestens dreimal jährlich statt, zweimal während der Meisterschaftssaison und einmal zwischen Beendigung der Meisterschaft und vor dem 1. September eines jeden Jahres.
2. Ordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorsitzenden des Vorstands des Trägervereins schriftlich (dies kann auch per Email erfolgen) unter Angabe des Datums, der Zeit und des Ortes einzuberufen. Die Ladung hat mit einer Ladungsfrist von mindestens einer Woche zu erfolgen. Dabei ist vom Vorstand des Trägervereins die vorläufige Tagesordnung mitzuteilen. Bei Anträgen auf Satzungsänderungen ist der Ladung der volle Wortlaut beizufügen.
3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden auf Antrag von mindestens 1/4 der Mitglieder statt. Die Ladungen sind vom Vorsitzenden des Vorstands des Trägervereins schriftlich unter Mitteilung des Anlasses und seiner Begründung sowie unter Angabe des Datums, der Zeit und des Ortes vorzunehmen. Aus der Begründung muss insbesondere schlüssig hervorgehen, worin die Notwendigkeit zur Abhaltung einer außerordentlichen Versammlung gesehen wird. Die Ladung hat mit einer Ladungsfrist von mindestens einer Woche zu erfolgen.
4. Ordentliche Mitglieder können dem Vorstand des Trägervereins ihre Anträge zu Beschlussfassungen oder zur Behandlung von Angelegenheiten schriftlich übersenden und auf die vorläufige Tagesordnung setzen lassen. Dies hat bis spätestens 5 Werktage vor Versendung der Ladungen zu erfolgen.
5. Nachträgliche oder verspätete Anträge sind unzulässig. Dringlichkeitsanträge können, insbesondere bei einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zu Beginn jeder Sitzung gestellt werden. Die Mitgliederversammlung beschließt zu Beginn der Sitzung über die endgültige Tagesordnung.
6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der ordentlichen Mitglieder vertreten sind. Dies gilt auch im schriftlichen Umlaufverfahren und bei Telefonkonferenzen. Ist sie nicht beschlussfähig, hat der Vorsitzende des Vorstands des Vereins sie erneut einzuberufen. Diese Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen ordentlichen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der erneuten Ladung hinzuweisen.
7. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands des Trägervereins bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands des Trägervereins geleitet. Ist kein Mitglied des Vorstands anwesend, so wählt die Mitgliederversammlung zu Beginn den Versammlungsleiter. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.
8 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung, Stimmrecht
1. Jedes ordentliche Mitglied verfügt über eine Stimme.
2. Soweit nicht in Satzung oder Gesetz anders geregelt, bedarf es zur Beschlussfassung der 2/3 Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen ebenso wie ein Beschluss über die Auflösung und Liquidation des Vereins einer 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Wahlen von Organmitgliedern ist die einfache Mehrheit notwendig.
3. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.
4. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist durch den Protokollführer ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist und allen ordentlichen Mitgliedern zur Information zugeleitet wird sowie bei der nächsten Mitgliederversammlung zu genehmigen ist.
9 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung im schriftlichen oder mündlichen Verfahren
1. Beschlüsse der Mitgliederversammlung können ohne Sitzung im schriftlichen Verfahren (auch per E-Mail oder Telefax) oder mündlichen Verfahren per Video-, oder Telefonkonferenz gefasst werden, soweit nach vorheriger Ankündigung des schriftlichen oder mündlichen Beschlussverfahrens jedem ordentlichen Mitglied die vorläufige Tagesordnung zugeleitet wird und wenn kein Mitglied dieser Art der Abstimmung widerspricht.
2. Jedem ordentlichen Mitglied ist eine angemessene Frist für die Ergänzung der Tagesordnung einzuräumen.
3. Nach Ablauf der Ergänzungsfrist wird allen ordentlichen Mitgliedern die endgültige Tagesordnung und im Falle des schriftlichen Verfahrens ein Stimmzettel zugeleitet. Ein solcher Stimmzettel ist für jeden anstehenden Beschluss einzeln anzufertigen und muss die Möglichkeit vorsehen, für oder gegen eine Maßnahme zu stimmen bzw. sich zu enthalten.
4. Nicht im schriftlichen oder mündlichen Verfahren behandelt werden dürfen Satzungsänderungen und die Auflösung des Trägervereins.
5. Im Falle des schriftlichen Verfahrens soll dem ordentlichen Mitglied für den Zugang der Stimme bei dem Verein ein angemessener Zeitraum zur Verfügung stehen. Eine schriftliche Abstimmungserklärung kann nach Zugang nicht widerrufen werden. Nach Ablauf der Stimmzugangsfrist wird die Stimme eines ordentlichen Mitglieds, das nicht abgestimmt hat, der Nichtanwesenheit in der Mitgliederversammlung gleichgestellt; abgegebene Stimmen gelten als Anwesenheit in der Mitgliederversammlung.
6. Die Ergebnisse der Stimmabgaben werden schriftlich (auch per E-Mail oder Telefax) an die Mitglieder bekannt gegeben. Ein Beschlussprotokoll ist durch den Vorstand anzufertigen bzw. anfertigen zu lassen und allen Mitgliedern zur Information zuzuleiten. Dies gilt auch für mündlich gefasste Beschlüsse. Soweit ein Mitglied nicht innerhalb von drei Werktagen widerspricht, gilt das Protokoll als genehmigt.
10 Vorstand
1. Der Vorstand des Trägervereins hat einen Vorsitzenden sowie zwei stellvertretende Vorsitzende. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung jeweils für 2 Jahre gewählt. Bis zur Neuwahl ihrer Nachfolger bleiben die bisherigen drei Vorstandsmitglieder geschäftsführend im Amt. Jedes ordentliche Mitglied hat ein Vorschlagsrecht zur Benennung der Vorstandskandidaten.
2. Die Mitgliederversammlung kann ein Vorstandsmitglied durch ein konstruktives Misstrauensvotum vorzeitig abwählen und durch ein neues Vorstandsmitglied ersetzen.
3. Scheidet ein Mitglied des Vorstands des Trägervereins vorzeitig aus, so ist eine Wahl durch die Mitgliederversammlung durchzuführen und das Ersatzmitglied für die Restdauer der Legislaturperiode des Vorstands zu wählen.
4. Vorstandsmitglieder dürfen für ihre ehrenamtliche Tätigkeit einen Auslagenersatz erhalten. Geregelt wird dies in der Finanzordnung. Der Vorstand ist berechtigt Dritte mit der Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte zu betrauen, wenn und soweit damit keine zusätzlichen Aufwendungen verbunden sind oder damit verbundene Aufwendungen durch die Mitgliederversammlung vorab genehmigt worden sind.
5. Der Vorstand ist der gesetzliche Vertreter des Trägervereins im Sinne von § 26 BGB, zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
6. Die Sitzungen des Vorstands des Trägervereins finden mindestens drei Mal jährlich statt. Der Vorsitzende des Vorstands des Trägervereins lädt die übrigen Vorstandsmitglieder schriftlich (dies kann auch per Email erfolgen) mindestens eine Woche im Voraus zu den Sitzungen des Vorstands ein. Vorstandssitzungen sind auch per Video- oder Telefonkonferenz möglich.
7. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern beschlussfähig. Soweit nicht in Satzung oder Gesetz anders geregelt, werden Beschlüsse des Vorstandes mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen getroffen.
8. Über die Beschlüsse des Vorstands ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist und allen Vorstandsmitgliedern zur Information zugeleitet wird und bei der nächsten Sitzung zu genehmigen ist.
9. Der Vorstand ist zur Verschwiegenheit über erhaltene vertrauliche Berichte, Beratungen und Informationen verpflichtet. Er stellt sicher, dass die von ihm eingeschalteten Mitarbeiter, Berater und Dienstleister die Verschwiegenheit in gleicher Weise einhalten. Dies gilt auch über den Zeitraum der aktiven Mitarbeit im Vorstand hinaus.
10. Die Vorstandsmitglieder sind verpflichtet bei ihrem Ausscheiden aus dem Vorstand alle Unterlagen die sich auf die Angelegenheiten des Vorstands beziehen und sich in ihrem Besitz befinden unverzüglich an den Verein zu übergeben. Den Vorstandsmitgliedern steht kein Zurückbehaltungsrecht an solchen Unterlagen (auch nicht in kopierter Form) zu.
11. Jedes Vorstandsmitglied ist ausschließlich dem Vereinsinteresse verpflichtet. Es wird bei seinen Entscheidungen weder persönliche Interessen oder das Interesse einzelner Mitglieder des Vereins oder fremder Dritter verfolgen, noch Geschäftschancen die dem Verein zustehen, für sich oder Dritte nutzen.
12. Jedes Vorstandsmitglied wird Interessenskonflikte, insbesondere solche, die aufgrund einer Organstellung, eines Beschäftigungsverhältnisses oder einer Beratung bei einem Mitglied des Vereins entstehen können im Vorstand unverzüglich offenlegen. Gleiches gilt für Interessenskonflikte, die zu Kunden, Lieferanten, Kreditgebern oder sonstigen Geschäftspartnern entstehen können.
13. Wesentliche und nicht nur vorübergehende Interessenskonflikte in der Person eines Vorstandsmitglieds sollen zur Beendigung des Mandats, beispielsweise durch Niederlegung des Amts führen.
14. Der Vorstandsvorsitzende wird in seinem Bericht an die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins über Interessenskonflikte und deren Behandlung informieren.
11 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer. Jedes Jahr sollte mindestens ein neuer Kassenprüfer gewählt werden. Die Aufgaben sind die Rechnungsprüfung und die Prüfung der Einhaltung der Satzungsvorgaben und Vereinsbeschlüsse. Satzung TTBL-Trägerverein Neufassung 13 07 2010 8
12 Finanzierung
1. Der Vorstand legt einmal im Jahr auf der ordentlichen Mitgliederversammlung einen Haushaltsplan für den Trägerverein vor, der durch die Mitgliederversammlung zu verabschieden ist.
2. Die Kosten des Trägervereins werden von allen ordentlichen Mitgliedern zu gleichen Anteilen getragen. Der Trägerverein kann dazu von seinen ordentlichen Mitgliedern Beiträge und Gebühren (z.B. Aufnahmegebühren, Meldegebühren, Ordnungsgebühren, Lizenzgebühren usw.) erheben. Geregelt wird dies in der Finanzordnung des Trägervereins.
3. Über die Höhe und Fälligkeit der Beiträge und Gebühren entscheidet die Mitgliederversammlung.
13 Schiedsgericht
1. Bei Streitigkeiten zwischen dem Trägerverein und den Mitgliedern oder den Mitgliedern untereinander verpflichten sich die Parteien eine Schlichtung durchzuführen.
2. Streitigkeiten zwischen dem Trägerverein und den Mitgliedern die sich aus dem Mitgliedschaftsverhältnis ergeben, werden nach Ausschöpfung des verbandsinternen Instanzenzuges des DTTB in Ersetzung des ordentlichen Rechtsweges durch ein neutrales Ständiges Schiedsgericht entschieden. Die Parteien schließen dahingehende Schiedsgerichtsverträge.
3. Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern untereinander, die sich aus dem Mitgliedschaftsverhältnis ergeben, werden vereinsintern durch den Vorstand entschieden.
14 Ehrungen
1. Der Verein kann Ehrungen beschließen. Diese sind insbesondere:
– Ehrenmitgliedschaften
– Ernennung zum Ehrenvorsitzenden.
2. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende können Personen werden, die sich nachhaltig um das Wohl der Tischtennis Bundesliga verdient gemacht haben.
3. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende haben kein Stimmrecht, können jedoch an Mitgliederversammlungen durch besondere Einladung des Vorstandes teilnehmen. Außerdem können sie vom Vorstand des Trägervereins als Ehrengäste zu allen TTBL eigenen Veranstaltungen und den jeweiligen Endspielen um die Deutsche Meisterschaft, die Deutsche Pokalmeisterschaft und weiteren Veranstaltungen (z.B. den Ligapokal) eingeladen werden. Ein Rechtsanspruch auf eine Einladung durch den Trägerverein besteht nicht.
4. Anträge zu den Ehrungen kann jedes ordentliche Mitglied des Trägervereins, der Vorstand sowie die TTBL Geschäftsleitung stellen.
15 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das jeweilige Kalenderjahr vom 01.01. – 31.12.
16 Auflösung des Trägervereins
1. Im Falle der Auflösung des Trägervereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen über die Benennung, Befugnisse und Vergütung eines Liquidators. Mit der Liquidation kann auch der Vorstand des Trägervereins beauftragt werden.
2. Bei Auflösung des Trägervereins fällt das Vermögen des Trägervereins an die Mitglieder des Trägervereins.
3. Ein Auflösungsbeschluss entbindet die ordentlichen Mitglieder nicht von der Zahlung des bzw. der vollständigen Beiträge und Gebühren bis zur Durchführung der Liquidation.
17 Schlussbestimmungen
1. Die Mitglieder sind nicht befugt, ihre Mitgliedschaft im Trägerverein oder ein aus dieser Mitgliedschaft entstehendes Recht zu veräußern, zu verpfänden, dinglich zu belasten oder anderweitig zu übertragen.
2. Soweit die Satzung eine Angelegenheit des Trägervereins nicht regelt, wird die vorhandene Lücke nach den Bestimmungen des deutschen Vereinsrechts gemäß §§ 21 ff., §§ 55 ff. BGB ersetzt. Gleiches gilt für unwirksame Bestandteile dieser Satzung. Sollte eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam sein oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.
3. Die Neufassung der Satzung wurde am 24. Februar 2011 in Dortmund beschlossen.
Dortmund, 24.02.2011
Finanzordnung TTBL Tragerverein e.V.
Diese Finanzordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Sie kann nur von der Mitgliederversammlung des Trägervereins geändert werden.
1 Grundsätze Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
1. Der Trägerverein ist nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit zu führen, das heißt, die
Aufwendungen/Ausgaben müssen in einem wirtschaftlichen Verhältnis zu den erzielten und
erwarteten Erträgen/Einnahmen stehen.2. Für den Trägerverein gilt generell das Kostendeckungsprinzip im Rahmen des
Haushaltsplanes.3. Im Rahmen des Solidaritätsprinzips muss der Trägerverein jedem Mitglied die
Aufrechterhaltung des Sportbetriebes ermöglichen.
4. Die Mittel des Trägervereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder hieraus keine Zuwendungen.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Trägervereins fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2 Haushaltsplan
1. Für jedes Geschäftsjahr (01.01. bis 31.12. eines Jahres) muss vom Vorstand ein
Haushaltsplan aufgestellt werden. Der Haushaltsplan muss sich in seinem Aufbau nach dem
Kontenplan des Trägervereins richten.
2. Der Haushaltsplan ist den Mitgliedern des Trägervereins bis spätestens zum 01. November
für das folgende Jahr zuzuschicken und wird in der darauf folgenden Mitgliederversammlung
(spätestens am 23.12.) verabschiedet.
3 Jahresabschluss
1. Im Jahresabschluss müssen alle Einnahmen und Ausgaben des Trägervereins für das
abgelaufene Geschäftsjahr nachgewiesen werden. Im Jahresabschluss muss darüber hinaus
eine Schulden- und Vermögensübersicht enthalten sein.
2. Der Jahresabschluss ist von den gewählten Kassenprüfern der Trägervereinssatzung zu
prüfen. Darüber hinaus sind die Kassenprüfer berechtigt, mindestens einmal jährlich und
unangemeldet Prüfungen durchzuführen.
3. Die Kassenprüfer überwachen die Einhaltung der Finanzordnung.
4. Der Jahresabschluss wird nach Fertigstellung durch den Vorstand den Mitgliedern
zugeschickt und von diesen in der nächsten Mitgliederversammlung besprochen und ggfs.
genehmigt, wenn die Kassenprüfer den Vorstand entlasten.
4 Verwaltung der Finanzmittel
1. Alle Finanzgeschäfte werden über die Trägervereinskasse abgewickelt.
2. Einer der beiden stellv. Vorsitzenden verwaltet die Trägervereinskasse.
3. Zahlungen werden nur geleistet, wenn sie nach § 6 dieser Finanzordnung ordnungsgemäß
ausgewiesen sind, und im Rahmen des Haushaltsplanes noch ausreichende Finanzmittel zur
Verfügung stehen.
4. Der Vorstand ist für die Einhaltung des Haushaltsplanes verantwortlich.
5. Sonderkonten bzw. Sonderkassen (z.B. für Großveranstaltungen wie das Final Four) können
vom Vorstand eingerichtet werden. Die Auflösung der Sonderkonten muss in diesen Fällen
spätestens drei Monate nach Beendigung der Veranstaltung erfolgen.
5 Erhebung und Verwendung der Finanzmittel
1. Alle Mitgliedsbeiträge, Umlagen und Gebühren werden vom Trägerverein erhoben und
verbucht.
2. Überschüsse aus sportlichen und geselligen Veranstaltungen werden über die
Trägervereinskasse verbucht.
3. Die Mitglieder sind nicht berechtigt, selbständig Werbeverträge für den Trägerverein
abzuschließen. Werbeeinnahmen werden entsprechend dem Aufteilungsschlüssel den
Mitgliedern zugewiesen.
4. Die Finanzmittel sind entsprechend §2 dieser Finanzordnung zu verwenden.
6 Zahlungsverkehr
1. Der gesamte Zahlungsverkehr wird über die Trägervereinskasse und vorwiegend bargeldlos
abgewickelt.
2. Über jede Einnahme und Ausgabe muss ein Beleg vorhanden sein. Der Beleg muss den Tag
der Ausgabe, den zu zahlenden Betrag, die Mehrwertsteuer und den Verwendungszweck
enthalten.
3. Bei Gesamtabrechnungen muss auf dem Deckblatt die Zahl der Unterbelege vermerkt
werden.
4. Wegen des Jahresabschlusses sind Bar-Auslagen zum 30.12. des auslaufenden Jahres
beim zuständigen stellvertretenden Vorsitzenden abzurechnen.
7 Eingehen von Verbindlichkeiten
1. Das Eingehen von Rechtsverbindlichkeiten im Rahmen des Haushaltsplanes ist im Einzelfall
vorbehalten:
• dem 1. Vorsitzenden bis zu einer Betrag von € 2.500,-
• dem Vorstand bis zu einem Betrag von € 10.000,-
2. Mitglieder dürfen keine Dauerschuldverhältnisse und keine rechtsgeschäftlichen
Verbindlichkeiten eingehen. Verbindlichkeiten müssen vom Vorstand genehmigt werden.
3. Es ist unzulässig, einen einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang zu teilen, um dadurch die
Zuständigkeit für die Genehmigung der Ausgabe zu begründen.
8 Inventar
1. Zur Erfassung des Inventars ist von der Geschäftsstelle ein Inventar-Verzeichnis anzulegen.
2. Es sind alle Gegenstände aufzunehmen, die nicht zum Verbrauch bestimmt sind.
3. Die Inventar-Liste muss enthalten:
• Anschaffungsdatum
• Bezeichnung des Gegenstandes
• Anschaffungs- und Zeitwert
• Beschaffendes Vorstandsmitglied
• Aufbewahrungsort
4. Zum Haushaltsplanentwurf ist eine Inventurliste vom Vorstand vorzulegen.
5. Unbrauchbares bzw. überzähliges Gerät und Inventar ist möglichst gewinnbringend zu
veräußern. Der Erlös muss der Trägervereinskasse zugeführt werden. Über verschenkte
Gegenstände ist ein Beleg vorzulegen. Gegenstände, die ausgesondert werden, sind mit
einer kurzen Begründung anzuzeigen.
9 Beschlüsse
1. Die Mitgliederversammlung beschließt die Höhe der Beiträge, Gebühren und Umlagen.
2. Die festgesetzten Beträge werden zum 01. Januar des folgenden Jahres erhoben, in dem
der Beschluss gefasst wurde. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann auch ein
anderer Termin festgelegt werden.
10 Beiträge, Gebühren und Umlagen
Saisonbeitrag pro Mitglied 200,00 €
Einmalige Aufnahmegebühr pro Mitglied 5.000,00 €
Bearbeitungsgebühr 10,00 €
Mahngebühr 5,00 €
1. Änderungen der Angaben (Kontaktdaten und Bankverbindung) des Mitgliedes sind
schnellstmöglich dem Vorstand mitzuteilen.
2. Der Saisonbeitrag wird durch Einzugsermächtigung des Vorstandes zum 01.07. eines jeden
Jahres vom Girokonto des Mitgliedes abgebucht.
3. Mitglieder, die nicht am Abbuchungsverfahren teilnehmen, entrichten ihre Beiträge bis
spätestens 01.07. eines jeden Jahres auf das Beitragskonto des Trägervereins. Es ist eine
Bearbeitungsgebühr von zusätzlich 10,00 € zu zahlen.
4. Bei Mahnungen werden Mahngebühren von 5,00 € pro Mahnung erhoben.
5. Die Aufnahme im Trägerverein wird dem Mitglied erst bestätigt, wenn das Mitglied die Aufnahmegebühr in Höhe von 5.000,- € an den Trägerverein überwiesen hat. Abweichend hiervon wird die Aufnahmegebühr für Aufsteiger in die TTBL ab der Saison 2017/2018 für ein Jahr gestundet. Sie wird erst dann zum 30.06. des folgenden Jahres fällig, wenn der aufsteigende Verein nicht unmittelbar wieder abgestiegen ist. Die Aufnahme im Trägerverein gilt als bestätigt bis zu diesem Stichtag. Alternativ wird die Aufnahme im Trägerverein auch bestätigt, wenn das Mitglied eine unbefristete Bankbürgschaft auf erste Anforderung über die volle Höhe der Aufnahmegebühr vorlegt. In diesem Fall verschiebt sich der Zahlungstermin bzw. die Fälligkeit der Aufnahmegebühr um 12 Monate auf den 30.06. des Folgejahrs. Der Bürgschaftsfall tritt ein, wenn die Aufnahmegebühr nicht spätestens bis zum 30.06. des Folgejahrs entrichtet wurde. Sofern das Mitglied die Aufnahmegebühr entrichtet, ist die Bankbürgschaft zurückzugeben.
6. Mitgliedsvereine, die absteigen und aus dem Trägerverein ausscheiden, erhalten vom TTBL Trägerverein e.V.
• ihre Aufnahmegebühr in Höhe von 5.000,- Euro zurück, wenn sie nur eine Saison Mitglied der TTBL waren. Diese Regelung entfällt für Mitgliedsvereine, die die Aufnahmegebühr im ersten Jahr der TTBL-Zugehörigkeit noch nicht entrichtet haben, sollte das Mitglied nach dieser Saison die Zugehörigkeit zum Trägerverein verlieren.
• 50% ihrer einmaligen Aufnahmegebühr (also 2.500,- Euro) zurück, wenn sie zwei Spielzeiten Mitglied der TTBL waren.
• Keine Aufnahmegebühr zurück, wenn sie drei Spielzeiten oder länger Mitglied der TTBL waren
Voraussetzung für die Rückzahlung ist aber jeweils, dass zunächst ein neuer Verein (neues Mitglied) seine Aufnahmegebühr an den Trägerverein bezahlt hat, sonst muss der Verein solange warten.
11 Reisekosten
1. Die bei der Ausübung eines Amtes notwendigen und tatsächlich entstandenen Reisekosten
werden den ehrenamtlichen Mitarbeitern des Trägervereins ersetzt. Reisen im Sinne dieser
Finanzordnung sind Reisen zur Erledigung von Trägervereinsgeschäften, die genehmigt
oder angeordnet sind oder von Grund aus feststehen, ohne einer Genehmigung zu
bedürfen. Sie resultieren aus dem genehmigten Haushaltsplan.
2. Für Strecken, die mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln zurückgelegt worden
sind, werden die Fahrtkosten (Deutsche Bahn AG 2.Klasse) erstattet. Für Strecken, die der
Mitarbeiter mit einem Kraftfahrzeug zurückgelegt hat, wird als Auslagenersatz eine
Wegstreckenentschädigung gewährt. Die Entschädigung beträgt bei Benutzung eines
Kraftfahrzeuges 0,30 € für den gefahrenen Kilometer. Mit der Vergütung der
Wegstreckenentschädigung bei Einsatz eines privaten Kraftfahrzeuges sind alle Ansprüche
des Kraftfahrzeughalters gegen den Trägerverein abgegolten. Für ausreichende
Versicherung des Fahrzeuges und der Insassen hat der Kraftfahrzeughalter bzw. Fahrer
selbst zu sorgen.
Finanzordnung TTBL Trägerverein 10 05 2010 4
3. Für eine Reise oder einen Dienstgang erhält der Mitarbeiter ein Tagegeld gemäß
Bundesreisekostengesetz. Bei Inlandsreisen werden pro Kalendertag folgende steuerfreie
Tagegelder gezahlt:
– bei einer Abwesenheit von mindestens 8 Std.: € 6,00
– bei einer Abwesenheit von mindestens 14 Std.: € 12,00
– bei einer Abwesenheit von mindestens 24 Std.: € 24,00
(Beispiel: Reise vom 15.1.02, 9.00 Uhr bis 16.1.02, 13.00 Uhr
>Tagegeld € 12,- für den 15.1. und € 6,- für den 16.1.)
Bei unentgeltlich gestellter Verpflegung ist das zustehende Tagegeld für das Frühstück
um 20 % zu kürzen und für Mittag- und Abendessen jeweils um 40 % zu kürzen
(Berechnungsgrundlage ist das Tagegeld für einen vollen Kalendertag – € 24,-); d.h. dass
bei Vollverpflegung (z.B. bei einem Lehrgang) kein Tagegeld gezahlt wird. Lediglich bei
gelegentlichen Mahlzeiten aus Anlass von Empfängen oder anderen gesellschaftlichen
Veranstaltungen, die von dritter Seite finanziert werden, entfällt eine Kürzung. Tagegeld
wird ab dem 15. Tag des Aufenthaltes an demselben auswärtigen Geschäftsort auf 50 %
der Regelabfindung (12 €) ermäßigt.
4. Bei notwendigen Übernachtungen übernimmt der Trägerverein die Hotel-, Pensions- oder
Gasthauskosten. Es sollte darauf geachtet werden, dass die zumutbar günstigste
Übernachtungsmöglichkeit in Anspruch genommen wird.
12 Auslagen
Den ehrenamtlichen Mitarbeitern des Trägervereins werden Auslagen für Telefongespräche,
Porto usw. bei entsprechendem Nachweis erstattet.
13 Abrechnung von Reisekosten und Auslagen
1. Für sämtliche Ausgaben sind Belege erforderlich. Bei Ausgaben für Porto,
Telefongespräche und einzelne Fotokopien genügt es, wenn anstelle eines Nachweises
durch Einzelbeleg die betreffenden Kosten in der Abrechnungsliste für Portoauslagen und
für Telefongespräche nachgewiesen werden. Auf Antrag und nach Prüfung der
Gegebenheiten kann auch eine angemessene Kostenerstattung für
Telekommunikationsgebühren und Fotokopien auf Pauschalbasis erfolgen. Die Festsetzung
obliegt dem Vorstand.
2. Bei der Abrechnung von Reisekosten gilt die Sammelabrechnung oder die
Reisekostenabrechnung als Einzelbeleg.
3. Reisekosten und Auslagen der ehrenamtlichen Mitarbeiter müssen zum 31.12. eines jeden
Jahres abgerechnet werden.
14 Zeichnungsberechtigung
Im Bank- und Postbankverkehr können die Vorstandsmitglieder zur Vertretung des
Trägervereins mit der Maßgabe bevollmächtigt werden, dass jeweils zwei gemeinsam
zeichnungsberechtigt sind. Der zuständige stellvertretende Vorsitzende hat
Einzelbankvollmacht.
15 Kassen- und Rechnungsprüfung
Finanzordnung TTBL Trägerverein 10 05 2010 5
1. Den Kassenprüfern des Trägervereins obliegt die Prüfung der Kassen, der Bücher, Schriften
und sonstigen Unterlagen sowie des Jahresabschlusses.
2. Die Beanstandungen der Kassenprüfer sind in der auf die Prüfung folgenden
Vorstandssitzung im Beisein mindestens eines der Prüfer zu beraten. Die hierbei
getroffenen Feststellungen werden im Sitzungsprotokoll, das den Kassenprüfern zuzustellen
ist, festgehalten.
3. Die Kassenprüfer berichten den Mitgliedern auf der Mitgliederversammlung und schlagen
ggfs. die Entlastung des Vorstandes vor.
16 Konto des Trägervereins
Bank
BLZ
Konto
Überweisungen auf andere Konten sind nicht zulässig und werden nicht als Zahlungen
anerkannt.
17 Inkrafttreten
Diese Finanzordnung trat mit ihrer Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung am 19.
Mai 2010 in Kraft.